Rechtssatz 1
Der angefochtene erstinstanzliche Bescheid stützt sich letztlich im Wesentlichen darauf, dass das Vorbringen der Antragstellerin zu ihren Fluchtgründen zwar glaubhaft ist, ihr Antrag aber mangels Asylrelevanz abzulehnen ist. Diese Beurteilung ist indes aus den getroffenen Feststellungen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ableitbar. Die Erstbehörde hat sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin nicht im gehörigen Maße auseinandergesetzt und außer Acht gelassen, dass auch Benachteiligungen und Diskriminierungen, wenn sie eine gewisse Intensität erreichen und damit ein Entzug der Lebensgrundlage einhergeht, zur Asylgewährung führen können (vgl. insbesondere die Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl 95/01/0305, VwGH 24. 11. 1999, 98/01/0652; vgl auch VwGH 24. 3. 1999, 98/01/0380). Diesfalls hätte eine genauere Befragung des Beschwerdeführers über seine Lebenssituation zu erfolgen gehabt.