RS AsylGH Erkenntnis 2008/09/05 E6 225621-17/2008

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184).

Schlagworte
Identität der Sache, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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