Rechtssatz 1
Da (notfalls) von einer neuerlichen Unterkunftnahme bei den Eltern ausgegangen werden kann, stellt sich die Unterkunftssituation auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Im Übrigen wäre einem gesunden 33-jährigen kinderlosen Mann wie dem Beschwerdeführer auch der zwischenzeitliche Aufenthalt in einer derartigen Notunterkunft jedenfalls zumutbar.