Rechtssatz 1
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zwar strafgerichtlich verurteilt, diese Verurteilungen weisen jedoch eindeutig nicht jene Schwere auf, die erforderlich wäre, um einen Asylausschlussgrund nach § 13 Abs. 2 2. Fall AsylG 1997 (dem Art. 33 Z 2 der GFK nachgebildet) zu begründen. Dieser Asylausschlussgrund würde ein besonders schweres Verbrechen voraussetzen, worunter nur Straftaten subsumiert werden, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub (siehe VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof fordert in seiner Rechtsprechung, dass ein besonders schweres Verbrechen vorliegt und unterscheidet von den schweren Verbrechen nach Art. 1 Abschn. F lit. b der GFK (VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449). Selbst eine zweijährige unbedingte Freiheitsstrafe wegen eines mit ein- bis fünfzehnjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verstoßes gegen das SuchtmittelG wurde als nicht ausreichend gewertet (VwGH 03.12.2002, Zl. 2001/01/0494). Daraus ist abzuleiten, dass die vorliegenden Verurteilungen (Geldstrafen in der Höhe von 80 Tagessätzen bzw. 200 Tagessätzen [davon 100 Tagessätze bedingt]) nicht ausreichen, um ein besonders schweres Verbrechen im Sinne von § 13 Abs. 2 2. Fall AsylG 1997 darzutun.