RS AsylGH Erkenntnis 2008/09/08 E9 400373-1/2008

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Veröffentlicht am 08.09.2008
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde bzw. der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (25.11.2004, 2004/03/0139).

Schlagworte
Beweiswürdigung, Glaubwürdigkeit
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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