Rechtssatz 1
Nach den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes auf anhängige Verfahren anzuwenden. Die Regierungsvorlage 952 XXII.GP führt dazu aus, dass § 75 Abs. 2 regelt, wie mit einem zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eingestellten Verfahrens umzugehen ist. Diese sind bis Ende 2007 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes fortzusetzen, nach dem sie begonnen wurden, soweit ein fortsetzen noch zulässig ist. Wäre ein Verfahren nach dem 31.12.2007 fortzusetzen, ist § 24 Abs. 2 anwendbar, sodass eine Fortsetzung nicht mehr möglich ist.