Rechtssatz 1
Dem Devolutionsantrag ist stattzugeben, wenn die Behörde eine ihr obliegende Entscheidungspflicht verletzt hat. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag zurückzuweisen (VwGH 22.1.1980, 997/79; 26.6.1985, 85/11/0117). Die Zulässigkeit des Devolutionsantrages ist auschließlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung zu beurteilen (VwGH 10.11.1995, 95/17/0248; 26.3.1996, 95/19/1047).
Aufhebende Entscheidungen des Vewaltungsgerichtshofes entfalten ex tunc Wirkung. Das bedeutet, dass das Verfahren in jenes Stadium zurücktritt in welchem es sich vor der nunmehr behobenen Entscheidung befunden hat. Da somit der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 20.12.2006, ZI 254.367/4-II/04/06, mit welchem der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2004, GZ. 03 22.250-BAE, gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben wurde, ex tunc weggefallen ist, bestand im Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages keine Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Damit war das Bundesasylamt zur Erlassung des geforderten Bescheides schon im Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages nicht zuständig. Der Devolutionsantrag war daher zurückzuweisen.