Rechtssatz 1
Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 19.12.2001, ZI. 98/20/0312, VwGH vom 26.02.2002, ZI. 2000/20/0517, VwGH vom 12.03.2002, ZI. 2001/01/0399) stellt die Familie eine soziale Gruppe dar und substituiert diese "soziale Gruppe" das Fehlen eines eigenen Verfolgungsgrundes nach der GFK, wenn Familienmitglieder etwa wegen (unterstellter) politischer Gesinnung oder ihrer ethnischen Herkunft oder Religion verfolgt werden.
Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 31.01.2002, ZI. 2000/20/0358) sind weiters Drohungen und andere Verfolgungshandlungen gegen Familienmitglieder unter Umständen auch für andere Familienmitglieder asylrelevant, wenn ein enger Zusammenhang feststellbar ist:
Ein solcher enger Zusammenhang ist beispielsweisel mit den gegen den Ehemann der Berufungswerberin gesetzten Verfolgungshandlungen (Verhaftung und Misshandlung) feststellbar. Hinzu kommt der die Beschwerdeführerin persönlich treffende Familienzusammenhang zu einer "Terroristin", die einen russischen Kommandanten mit einer Bombe tötete.