Rechtssatz 3
Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ist zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob der Bescheid, welcher die entschiedene Sache begründen soll, ordnungsgemäß zugestellt wurde, da ohne eine solche der Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen kann und diese eine Vorrausetzung der entschiedenen Sache darstellt (VwGH 28.02.2008, 2005/01/0473-6). Wenn der Asylwerber z.B. weder im ZMR noch im GVS mit einer aktuellen Adresse aufscheint, auch sonst keine Abgabestelle bekannt ist und der Antragsteller über keinen Zustellbevollmächtigten verfügt, bedingt die somit rechtmäßige Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Absatz 3 ZustellG die Zustellung. Der Bescheid erwächst damit in Rechtskraft.