Rechtssatz 1
Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen ist, dass Verhöre und Befragungen für sich allein (wenn sie ohne weitere Folgen bleiben) keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen (vgl. zB VwGH 29.10.1993, 93/01/0859; 31.03.1993, 93/01/0168; 26.06.1996, 95/20/0427; 04.11.1992, 92/01/0819; 06.03.1996, 95/20/0128; 10.03.1994, 94/19/0257; 11.06.1997, 95/01/0627) und in polizeilichen Hausbesuchen und in der Vornahme von Hausdurchsuchungen für sich allein noch keine relevante Verfolgungshandlung erblickt werden kann (VwGH 24.04.1995 94/19/1402; 19.02.1998, 96/20/0546), droht einem iranischen Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass sein Vater politisch tätig war und diesem in Österreich Asyl gewährt wurde, keine asylrelevante Gefährdung.