RS AsylGH Erkenntnis 2008/09/11 D3 317802-2/2008

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Veröffentlicht am 11.09.2008
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Rechtssatz 2

 

Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.

Schlagworte
neu entstandene Tatsache
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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