RS AsylGH Erkenntnis 2008/09/18 E8 251808-0/2008

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

So handelt es sich bei der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung um einen eigenen, von der asyl- und subsidiärschutzrechtlichen Entscheidung getrennten Verfahrensgegenstand (so zB. Putzer-Rohrböck, Asylrecht 2007, Rz 212). Insofern unterliegt folglich ein Verfahren über einen Verlängerungsantrag, der nach Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt wird, dem AsylG 2005, auch wenn das "eigentliche" Asylverfahren den "alten" Bestimmungen unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des § 75 Abs 1 AsylG 2005 nichts, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind. Das Verfahren über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberichtigung ist (jeweils) ein eigenes Verfahren, welches im konkreten Fall am 31.12.2005 nicht "anhängig" war. Ebenso wenig ist aus der Regelung des § 75 Abs 6 AsylG 2005 Gegenteiliges abzuleiten, wonach einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt gilt; dabei handelt es sich nur um eine Klarstellung, die jedoch nichts über die im Verlängerungsverfahren anzuwendende Gesetzesfassung aussagt.

Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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