RS AsylGH Erkenntnis 2008/10/07 C9 311319-1/2008

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Veröffentlicht am 07.10.2008
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Das von der belangten Behörde erwähnte Abkommen bezieht sich - wie auch in der Beschwerde zu Recht dargestellt - nur auf die Behandlung vietnamesischer Rückkehrer aus Deutschland vor dem Hintergrund des genannten Abkommens. Daraus kann nicht ohne weiteres auf die Rückkehrsituation geschlossen werden, die nach (erfolgloser) Asylantragstellung und einem mehrjährigen Aufenthalt außerhalb Vietnams dorthin aus Österreich abgeschoben werden (siehe VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0342). Auch wenn im diesbezüglichen Bericht (Deutsches Auswärtiges Amt [in der Folge: DAA], Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Sozialistischen Republik Vietnam, 31.03.2006) angeführt wird, dass dem DAA, anderen befragten westlichen Botschaften in Vietnam und dem UNHCR keinerlei Strafverfolgungsmaßnahmen gegenüber Rückkehrern wegen ungenehmigter Ausreise bekannt seien, so kann dies keinen Aufschluss darüber geben, ob es nicht dennoch derartige Maßnahmen nach einem "unerlaubten" Verbleib (siehe diesbezüglich die Terminologie des Art. 274 des vietnamesischen Strafgesetzbuches) gibt.

 

Einschlägig ist hier das bereits angeführte Erkenntnis des VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0342, welches der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits hätte bekannt sein müssen.

In diesem Erkenntnis führte der VwGH unter anderem aus:

 

"Vor diesem Hintergrund kommt es daher entscheidungswesentlich darauf an, ob die Einschätzung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe bei einer Rückkehr nach Vietnam nicht mit einer Bestrafung nach der genannten Bestimmung zu rechnen, tragfähig begründet wurde. [...] Die belangte Behörde hätte daher auch prüfen müssen, ob die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachten Umstände - die Asylantragstellung, mit der sie ihre mangelnde Rückkehrabsicht zum Ausdruck gebracht habe, und der lange Verbleib außerhalb Vietnams in einem westeuropäischen Land - den genannten Straftatbestand erfüllen und ob die Beschwerdeführerin trotz legaler Ausreise deshalb mit einer - im oben erwähnten, Asylrelevanz begründenden Sinn - unverhältnismäßigen Bestrafung zu rechnen hätte."

Schlagworte
illegale Ausreise, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückübernahmeabkommen, Straftatbestand
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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