Rechtssatz 1
Die behaupteten mehrfachen kurzfristigen Festnahmen und Befragungen zum Aufenthaltsort seines Bruders sowie die angeführten Hausdurchsuchungen sind mangels Intensität des Eingriffes nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung anzusehen, zumal in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch der Eingriff durch kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen, die folgenlos bleiben, mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung angesehen wird (Fessl/Holzschuster AsylG 2005, Kommentar, E.63 zu § 3 unter Hinweis auf VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365 und E.71 zu § 3 AsylG unter Hinweis VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 MWN; 21.02.1995, 94/20/0720, 19.12.1995, 95/20/0104; 10.10.1996, 95/20/0487). Die mangelnde Intensität der Eingriffe ist in den Einvernahmen des BF etwa auch darin zum Ausdruck gekommen, dass die Anhaltungen, ohne weitere Folgen, noch am selben, spätestens am nächsten Tag beendet worden seien.