Rechtssatz 1
Zwar bestimmt § 28 Abs. 1 Satz 3 AsylG ohne jede Einschränkung, dass die Zulassung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylG einem späteren zurückweisenden Bescheid nicht entgegensteht. Der Asylgerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass diese Bestimmung nicht so verstanden werden kann, dass das Bundesasylamt einen Asylantrag nach einer gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 51 AsylG erfolgten Zulassung auch dann noch wegen Unzuständigkeit Österreichs gemäß § 5 AsylG zurückweisen kann, wenn ihm die Unzuständigkeit zuvor bereits bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
Die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Satz 3 AsylG ist nämlich teleologisch reduziert so zu verstehen, dass eine Zurückweisung des Antrages nach erfolgter Verfahrenszulassung gemäß Satz 2 der Bestimmung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen, dh. etwa bei Vorliegen von Wiederaufnahmetatbeständen nach § 69 AVG, zulässig ist.
Dies ergibt sich zum einen aus der Regierungsvorlage 952 XXII. GP, in der zu § 28 AsylG ausgeführt wird, dass die Praxis nach der AsylG-Novelle 2003 gezeigt habe, dass manche Zurückweisungstatbestände erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage treten und in diesen Fällen das Zulassungsverfahren umständlich wieder aufgenommen werden musste. Um dies in Zukunft zu verhindern, stehe nunmehr eine einmal erfolgte Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. § 28 Abs. 1 Satz 3 AsylG soll demnach va. solche Fälle regeln, in denen dem Bundesasylamt relevante Umstände erst nach Abschluss des Zulassungsverfahrens bekannt werden.