Rechtssatz 1
Der Frage des Alters des Antragstellers kommt im Asylverfahren, insbesondere hinsichtlich seiner rechtlichen Vertretung und des Refoulementschutzes besondere Bedeutung zu. Wie der Menschenrechtsbeirat in seinem Bericht zur Schubhaft Minderjähriger ausführt, ist dass Kernproblem der Überprüfung der Altersangaben der derzeit bestehende Mangel einer allgemein anerkannten, sowie rechtlich zulässigen, medizinischwissenschaftlichen Methode der Altersfeststellung. Wie Dr. K. schon in seiner Stellungsnahme ausgeführt hat, sind Handwurzelröntgen auf Grund der Strahlenbelastung aus menschenrechtlicher Sicht unzulässig. Darüber hinaus wäre ein solches jedoch, wenn überhaupt, im Fall eines männlichen Jugendlichen nur bis zum 17. Lebensjahr aussagekräftig, wobei dabei auch eine Standardabweichung von 14,5 Monaten zu berücksichtigen ist (vgl Bericht des Menschenrechtsbeirates zur Schubhaft Minderjähriger (2000) S 23).