Rechtssatz 1
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist nur durch die Asylantragstellung am 11.04.2008 vorübergehend nach dem AsylG legalisiert. Die Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet erfolgte drei Tage zuvor am 08.04.2008 auf illegale Weise. Die im Asylverfahren vorgebrachten Gründe - warum er sein Heimatland verlassen habe -, haben sich im Zuge des durchgeführten Asylverfahrens als unglaubwürdig und damit als nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen. Nach Abschluss seines Asylverfahrens ist also sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig. Insgesamt ist sein Aufenthalt in Österreich erst relativ kurz - er reiste eigenen Angaben zufolge am 08.04.2008 ein, hält sich also zum gegenwärtigen Zeitpunkt erst rund sechs Monate hier auf.
Der Beschwerdeführer ehelichte bereits knapp sieben Wochen nach seiner Einreise in Österreich am 23.05.2008 eine österreichische Staatsbürgerin. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde erst vor rund fünf Monat und jedenfalls zu einem Zeitpunkt geschlossen, in dem beiden Beteiligten der bloß vorläufige Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers klar gewesen sein musste.