RS AsylGH Erkenntnis 2008/10/20 E1 319772-1/2008

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Veröffentlicht am 20.10.2008
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Rechtssatz 2

 

Sonstige zu berücksichtigende integrative Bindungen in Österreich hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Bereits das Bundesasylamt hat zutreffend festgestellt, dass hinsichtlich des in Österreich aufhältigen Bruders des Beschwerdeführers, einem österreichischen Staatsbürger, von keinem effektiven Zusammenleben gesprochen werden kann und sich ebenso wenig Hinweise dafür ergeben haben, dass es sich bei der Verbindung zu seinem Freund, welcher ebenfalls österreichischer Staatsbürger sei und bei welchem sich der Beschwerdeführer vorübergehend aufhalte, um eine besonders intensive Freundschaft handle, die über dem Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen stehen würde.

 

Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und beherrscht seinen eigenen Angaben vom 05.05.2008 zufolge nur seine Muttersprache. Schließlich leben auch die Eltern des Beschwerdeführers sowie der Großteil seiner Geschwister nach wie vor in der Türkei, sodass gewisse Bindungen zum Herkunftsstaat vorhanden sind.

 

Diesen - sohin bereits relativ schwachen - Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen die oben näher dargestellten öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Schlagworte
Intensität, Interessensabwägung, Privatleben
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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