RS AsylGH Erkenntnis 2008/10/20 E9 308488-1/2008

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Veröffentlicht am 20.10.2008
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Im gegenständlichen Fall besteht die Besonderheit, dass der Beschwerdeführer nach Armenien, seine Lebensgefährtin und seine beiden Söhne jedoch nach Aserbaidschan auszuweisen waren, es also zu einer Ausweisung in unterschiedliche Herkunftsstaaten und es damit grundsätzlich zu einer (zumindest temporären) Trennung der Familie kommen könnte.

 

Nichtsdestotrotz kann darin kein Eingriff in das Familienleben gesehen werden, zumal aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur dann als Eingriffe in das Recht auf Familienleben zu qualifizieren sind, sofern dadurch Familienbeziehungen "im Inland" abgeschnitten werden (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, Rz 1424). Auch § 10 AsylG 2005 kann nicht entnommen werden, dass bei einer Ausweisung zu prüfen wäre, ob die Familie nach dem Verlassen Österreichs ein Familienleben führen kann. Ebenso erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass es bei der Achtung des Privat- und Familienlebens ausschließlich auf das im österreichischen Bundesgebiet (vor Verlassen desselben) geführte Privat- und Familienleben ankommt (vgl. VwGH 28.04.1995, 94/18/0890; 18.09.1995, 94/18/0376) und der in dieser zitierten Judikatur gegenständliche § 66 FPG ["....Art 8 MRK gebietet keine von dem dargestellten Verständnis des § 66 FPG 2005 abweichende Auffassung"] die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich nicht gewährleistet (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0398 mwN).

 

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Schutzbereich des Art 8 EMRK auch die Führung eines Familienlebens außerhalb von Österreich umfasst, so kann nicht festgestellt werden, dass unüberwindbare Hindernisse (vgl. zB. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0398 mwN) bestehen, die es dem Beschwerdeführer und seiner Familie unmöglich machen würden, außerhalb von Österreich in einem anderen Land, zB in Armenien ein gemeinsames Familienleben zu führen. So sieht beispielsweise das armenische Gesetz über den Status von Fremden in der Republik Armenien vor, dass nahe Verwandte, insbesondere Ehegatten und Kinder, von armenischen Staatsbürgern bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln bevorzugt behandelt werden (www.legislationline.org). Eine derartige Antragstellung könnte beispielsweise auch über die armenische Botschaft in Österreich erfolgen, wobei ergänzend anzumerken ist, dass bei der Ausweisungsentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier auch nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).

Zuletzt aktualisiert am
07.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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