RS AsylGH Erkenntnis 2008/10/20 E9 308488-1/2008

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Veröffentlicht am 20.10.2008
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Auch die Möglichkeit einer Niederlassung in einem anderen Staat als entweder Armenien oder Aserbaidschan ist nicht auszuschließen. Dass es dabei zu vorübergehenden Trennungen des Beschwerdeführers von seiner Familie kommt, stellt kein unzumutbares Hindernis dar, zumal der familiäre Kontakt grundsätzlich auch durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden kann (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00). Überdies war der Beschwerdeführer auch während des Aufenthalts in der Russischen Föderation über längere Zeiträume von seiner Familie getrennt, zumal er laut eigenen Angaben zehn Monate im Jahr in Sibirien arbeitete, wohingegen seine Lebensgefährtin und seine beiden Kinder südlich von Moskau lebten.

 

Ergänzend anzumerken ist auch noch, dass die zielstaatsbezogene Ausweisung bzw. die sie vollziehende behördliche Maßnahme der Abschiebung des Beschwerdeführers einerseits und seiner Lebensgefährtin sowie seiner beiden Söhne andererseits in verschiedene Herkunftsstaaten erst dann zur Anwendung kommt, wenn diese Österreich nicht freiwillig verlassen, wozu sie ab Erlassung dieser Entscheidung verpflichtet wären. Bis dahin steht es ihnen frei auch in andere Länder (gemeinsam) auszureisen bzw. die dafür erforderlichen Schritte einzuleiten.

Schlagworte
Mischehen
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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