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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde der L Ges.m.b.H. & Co. KG in X, vertreten durch Mag. Markus Hager und Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwälte in Linz, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30. Dezember 2000, Zl. 410.630/40-IB6/00, betreffend Feststellungs- , Aufhebungs- und Beseitigungsanträge, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin der unter Postzahl 56 des Wasserbuches des Verwaltungsbezirkes Linz-Land eingetragenen Wasserkraftanlage "L" am F Mühlbach. Dieser wird mit Wasser aus der Krems gespeist. Zwischen einem Gewässer, welches von der belangten Behörde als Krems, von der beschwerdeführenden als Altarm der Traun bezeichnet wird und dem F Mühlbach befindet sich ein Hochwasserdamm, der sich von Linz-Ebelsberg bis in die Gemeinden Traun bzw. Weißkirchen zieht. Dieser ehemals vom Wasserverband "Untere Traun" erhaltene Hochwasserdamm wurde seit den Sechzigerjahren zwischen den Flusskilometern 3,706 und 11,245 saniert und wird nunmehr von der Bundeswasserbauverwaltung betreut. Die Zuleitung zur Wasserkraftanlage L aus der Krems quert ebenso wie der "F-Bach von L", der zur Rückleitung von Überwasser in die Krems dient, den Hochwasserdamm, der zu diesem Zweck Schleusen besitzt, die bei Hochwasser geschlossen werden können, damit diese Hochwässer nicht durch den Damm in das zu schützende Hinterland dringen können. Unmittelbar neben der Krems/Altarm der Traun etwas nördlich fließt in diesem Bereich die Traun, der Hauptfluss dieses Gebietes.
In den Jahren 1991 und 1996 gab es ein Hochwasser, das sich offensichtlich unterhalb der so genannten "L-Einlaufschleuse" in das Hinterland ergoss und Äcker überflutete. Daraufhin klagte der betroffene Grundeigentümer 1. die Republik Österreich und 2. die beschwerdeführende Partei auf Schadenersatz.
Im Jahr 1998 wurde von der Gemeinde A eine baurechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 2756/2 der KG A erteilt. Diese Liegenschaft befindet sich ca. 160 m unterhalb der Wasserkraftanlage "linksseitig des F Mühlbaches zwischen dem Hochwasserdamm und dem Mühlbach" unterhalb der Rückleitungsmöglichkeit durch die so genannte "L-Feilbachschleuse".
Am 24. Februar 1999 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH), diese Behörde möge nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens
1. feststellen, dass die EZ. 313, bestehend aus dem Grundstück Nr. 2765/2 der KG A, Hochwasserabflussgebiet ist;
2. feststellen, dass die beschwerdeführende Partei für Schäden an Bauten im Hochwasserabflussgebiet nicht als Betreiberin einer wasserrechtlich bewilligten Anlage haftet;
3. den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt A vom 13. Juli 1998 in der Fassung des Bescheides des Gemeinderates dieser Stadtgemeinde vom 28. September 1998 sowie des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Februar 1999 umgehend von Amts wegen aufheben;
4. die Demolierung sämtlicher Bauten im Hochwasserabflussgebiet anordnen.
Da die BH untätig blieb, stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann von Oberösterreich (LH).
Dieser wies mit Bescheid vom 26. September 2000 die Anträge teils ab, teils zurück.
Die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung, dass die EZ. 313, bestehend aus dem Grundstück Nr. 2765/2 Hochwasserabflussgebiet ist, begründete der LH damit, dass es sich dabei um die bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen handle, die nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig sei, die aber für die begehrte Feststellung fehle.
Zum Antrag auf Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei für Schäden an Bauten im Hochwasserabflussgebiet nicht als Betreiberin einer wasserrechtlich bewilligten Anlage hafte, führte der LH aus, er sei als Wasserrechtsbehörde nicht befugt, über Schadenersatzansprüche abzusprechen.
Zur Aufhebung baurechtlicher Bescheide sah der LH die Wasserrechtsbehörde nicht für zuständig an.
Die Abweisung des Antrages auf Beseitigung aller Bauten im Hochwasserabflussgebiet begründete der LH damit, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass es sich um kein Hochwasserabflussgebiet handle. Damit seien aber auch Bauten in diesem Gebiet keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterworfen gewesen. Liege aber keine Bewilligungspflicht vor, dann seien Bauten auf dem fraglichen Grundstück auch keine eigenmächtigen Neuerungen im Sinne des § 138 WRG 1959.
Die beschwerdeführende Partei berief.
Im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrages auf Demolierung sämtlicher Bauten im Hochwasserabflussgebiet brachte sie vor, der LH hätte feststellen müssen, dass "das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben" im Hochwasserabflussbereich liege. In der Folge hätte er die beschwerdeführende Partei als Betreiberin einer wasserrechtlich bewilligten Anlage mit Zwangsrechten so unterstützen müssen, dass sie nicht zu Unrecht der Gefährdung einer Haftung nach § 26 WRG 1959 ausgesetzt sei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. Dezember 2000 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin bringt zum Antrag auf Feststellung, dass die EZ. 313 Hochwasserabflussgebiet sei, vor, sie habe nicht die Feststellung begehrt, dass das Grundstück überschwemmt werde, sondern, in welcher Hinsicht das Grundstück rechtlich zu qualifizieren sei. Dies sei keine Tatsachenfeststellung. Die Feststellung, dass das Grundstück Hochwasserabflussgebiet sei, stelle für die beschwerdeführende Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar. Sie hafte nämlich als Wasserberechtigte nach § 26 WRG 1959 aus dem Titel des Schadenersatzes im Sinne einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung für Schäden, die aus dem Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entstünden. Aus der begehrten Feststellung ergebe sich in rechtlicher Hinsicht, dass der Geschädigte sein Haus im Bereich des Hochwasserabflussgebietes ohne die dafür notwendige wasserrechtliche Bewilligung errichtet habe.
Zum Antrag auf Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei für Schäden an Bauten im Hochwasserabflussgebiet nicht als Betreiberin einer wasserrechtlich bewilligten Anlage hafte, bringt die beschwerdeführende Partei vor, nach § 26 WRG 1959 hafte der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens, wenn bei der Erteilung der Bewilligung für die schädigende Wasserbenutzungsanlage mit dem Eintritt der nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur einem geringeren Umfang gerechnet worden sei. Die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserkraftanlage der beschwerdeführenden Partei sei im Jahre 1903/1904 erteilt worden. Die Behörde habe im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung mit einem Schadenseintritt nicht gerechnet. In den Jahren 1949, 1991 und 1996 sei das Grundstück überflutet worden. Als Folge des Hochwassers von 1996 habe der Pächter des Kartoffelackers im gegenständlichen Hochwasserabflussgebiet die Republik Österreich und die beschwerdeführende Partei auf Schadenersatz geklagt. Offensichtlich nehme die Wasserrechtsbehörde die eingetretenen Hochwässer in Kauf und rechne mit deren nachteiliger Wirkung. Nach der Judikatur des OGH gehörten Fälle, in denen die Wasserrechtsbehörde mit dem Eintritt der in Frage stehenden nachteiligen Wirkungen gerechnet habe, nicht auf den ordentlichen Rechtsweg. Es bedürfe daher der Feststellung, ob die Wasserrechtsbehörde in jedem einzelnen Fall mit der nachteiligen, behaupteterweise zum Schadenersatz verpflichtenden Wirkung gerechnet habe. Diese Feststellungen habe die belangte Behörde jedoch nicht getroffen. Hätte die belangte Behörde diese Feststellungen getroffen, hätte sie dem Antrag auf Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei für Schäden an Bauten im Hochwasserabflussgebiet nicht als Betreiberin einer wasserrechtlich bewilligten Anlage hafte, stattgegeben. Die Behörde übersehe, dass auf Grund des Ermittlungsverfahrens aktenkundig sei, dass die gegenständliche Liegenschaft sich im Bereich eines 30-jährigen Hochwasserabflussgebietes befinde.
Was schließlich den Antrag auf Demolierung sämtlicher Bauten im Hochwasserabflussgebiet betrifft, so trägt die beschwerdeführende Partei dazu vor, das auf dem Grundstück Nr. 2765/2 der KG A errichtete Bauwerk hätte einer Bewilligung im Sinne des § 38 WRG 1959 bedurft. Diese liege nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im öffentlichen Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt. (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 401, angeführte Rechtsprechung).
Gegenstand eines derartigen Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchmäßig entscheiden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1976, VwSlg.NF 9035/A). Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1993, 92/10/0457).
Die beschwerdeführende Partei begehrte eine Feststellung des Inhalts, dass eine bestimmte Liegenschaft Hochwasserabflussgebiet im Sinne des § 38 Abs. 3 WRG 1959 ist.
Nach § 38 Abs. 3 WRG 1959 gilt als Hochwasserabflussgebiet (Abs. 1) das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
Eine gesetzliche Bestimmung, die zur Erlassung von Feststellungsbescheiden der von der beschwerdeführenden Partei begehrten Art ermächtigt, besteht nicht.
Die begehrte Feststellung betrifft kein Recht oder Rechtsverhältnis. Sie ist daher unzulässig.
Was den Antrag auf Feststellung betrifft, dass die beschwerdeführende Partei für Schäden an Bauten im Hochwasserabflussgebiet nicht als Betreiberin einer wasserrechtlich bewilligten Anlage haftet, so kommt eine solche Feststellung von vornherein nicht in Betracht, weil die Wasserrechtsbehörde nicht zu schadenersatzrechtlichen Feststellungen und Entscheidungen berufen ist.
Einen Antrag auf ein Vorgehen nach § 138 WRG 1959 können Betroffene stellen. Als solche sind nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 die Inhaber bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959, die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
Bei den bestehenden Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und um das Grundeigentum.
§ 138 Abs. 6 WRG 1959 bestimmt nur, aus welchen Rechten die Stellung als Betroffener resultieren kann, sagt aber nichts darüber aus, welche Auswirkungen eine eigenmächtige Neuerung auf diese Rechte haben muss, um dem Inhaber eines solchen Rechtes einen Anspruch auf Beseitigung dieser Neuerung zu geben. Der VwGH hat zu § 138 WRG idF vor der Novelle 1990, BGBl Nr 252, ausgeführt, als Betroffener kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1990, 90/07/0038). Daran hat sich auch durch die Definition des "Betroffenen" durch § 138 Abs. 6 WRG 1959 nichts geändert. Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung besteht demnach nur dann, wenn durch diese die im § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannten Rechte (tatsächlich) beeinträchtigt werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1999, 96/07/0186).
Die beschwerdeführende Partei macht nicht geltend, dass sie in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten durch die Bauten in dem von ihr so bezeichneten Hochwasserabflussgebiet betroffen sei. Sie begehrt die Demolierung aller Bauten vielmehr aus dem Grund, um keinen Schadenersatzansprüchen mehr ausgesetzt zu sein. Damit macht sie aber kein "Betroffensein" im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 geltend und ist nicht befugt, aus diesem Titel die Entfernung von Bauten zu begehren.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. März 2001
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070041.X00Im RIS seit
12.11.2001