Rechtssatz 1
Die Behörde erster Instanz prüfte die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8 Absatz 1 EMRK und kam zu dem rechtsrichtigen Ergebnis, dass im Falle des Beschwerdeführers kein diesbezüglicher Grundrechtseingriff vorliegt. Entsprechend der getroffenen Feststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein Familienleben, welches unter Art 8 EMRK zu subsumieren wäre, verfügt. Eine Ehe stellt zwar ein schützendes Familienleben dar, jedoch greift der Schutz des Art. 8 EMRK überhaupt nur bei Beziehungen, die bereits vor Asylantragstellung Bestand gehabt haben.