Rechtssatz 1
Bürgerkriegsähnliche Verhältnisse im Heimatstaat können für sich alleine keine Flüchtlingseigenschaft begründen. Die Bürgerkriegssituation schließt aber eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung nicht generell aus. Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung gerichteten Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folgen im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH v. 19.9.1996, 95/19/0098; 30.9.1997, 97/01/0755; 30.4.1997, 95/01/0239; 19.1.2000, 99/01/0384; 8.7.2000, 99/20/0233).