RS AsylGH Erkenntnis 2008/11/11 C9 215945-0/2008

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Veröffentlicht am 11.11.2008
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Da im Falle einer Bescheidverkündung nach Schluss der Verhandlung den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen ist und diese Ausfertigung bislang noch nicht erfolgte, ist das gegenständliche Verfahren als ein beim UBAS am 01.07.2008 anhängig gewesenes Verfahren zu sehen, das gemäß § 75 Abs. 7 Z 3 AsylG 2005 idgF vom zuständigen Senat laut erster Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes weiterzuführen ist.

 

An den mündlich verkündeten Bescheid knüpfen sich nach der Rechtsprechung des VwGH die Rechtwirkungen eines Bescheides, insbesondere dessen Unwiderrufbarkeit und Unabänderlichkeit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, 2. TB, § 62). Im vorliegenden Fall kann der Asylgerichtshof in Hinblick auf die Rechtswirkungen des bereits erlassenen und mündlich verkündeten Bescheides keine Entscheidung gemäß § 61 AsylG 2005 treffen, da die Entscheidung in der Sache mit Spruch vom 31.07.2007 durch das zuständige Mitglied des UBAS rechtswirksam erfolgte. Da der Bescheid schon durch die mündliche Verkündung erlassen wurde, darf die schriftliche Ausfertigung nicht vom mündlich verkündeten Bescheid abweichen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006] 212).

Schlagworte
Bescheidqualität, Zustellung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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