Rechtssatz 2
Im gegenständlichen Fall könnte dem Beschwerdeführer laut seinen Angaben (bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens) Verfolgung durch Private wegen der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe", hier namentlich seiner Familie im Konnex mit Blutrache, drohen, sodass grundsätzlich der notwendige Zusammenhang mit einem Konventionsgrund gegeben erscheint.
Im vorliegenden Fall wurde jedoch vom Beschwerdeführer nicht konkret und substantiiert dargetan, dass ihn die Polizei im Falle seiner Rückkehr in die Türkei nicht schützen würde, und entspricht es auch nicht dem Amtswissen bzw. geht aus den seitens der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer polizeilicher Schutz verweigert werden würde.
Die Aussage des Beschwerdeführers, sich deshalb nicht an die Polizei oder andere Behörden gewandt zu haben, weil seine Onkeln nie zugeben würden, dass sie Blutrache fordern, kann dies nicht entkräften, zumal er sich ja auch wegen der allgemeinen Furcht vor seinen Onkeln - ohne deren Motiv zu erwähnen - an die Behörden hätte wenden können. Es wäre dem Beschwerdeführer daher zumutbar gewesen, sich an die staatlichen Behörden zu wenden.