Rechtssatz 1
Im gegenständlichen Fall liegt - bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers - eine Verfolgung durch nichtstaatliche Organe, nämlich durch die Familie des Beschwerdeführers, vor. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann von knapp 27 Jahren, welcher mobil und arbeitsfähig ist sowie bereits in der Vergangenheit längere Zeit außerhalb seines Heimatortes (und zwar in Istanbul) lebte und in der Lage war, außerhalb seines Heimatortes sein Leben zu meistern. Auch geht aus dem Akteninhalt (mangels eines gegenteiligen, konkreten Vorbringens) hervor, dass der Beschwerdeführer dort unbehelligt lebte. Weder aus dem Vorbringen noch aus den sonstigen Ermittlungen ergeben sich irgendwelche Hinweise, dass der Beschwerdeführer beispielsweise in Istanbul nicht dauerhaft sicher wäre. Weder stellt der Beschwerdeführer eine dort eine besonders exponierte Persönlichkeit dar, noch liegen hinweise vor, dass dessen Onkel über irgendwelche qualifizierte logistische Instrumentarien verfügen würde, den Beschwerdeführer etwa in Istanbul, einer Stadt mit mehr als 10 Mio. Einwohnern, ausfindig zu machen. Aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten in die Türkei auf dem Land-, Wasser- und Luftweg ist es dem Beschwerdeführer ebenfalls möglich etwa nach Istanbul einzureisen, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in dem er befürchtete Verfolgung behauptet.