Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des Franz H in X, vertreten durch Hofbauer & Hofbauer, Rechtsanwälte in St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. November 2000, Zl. WA1-W-40.255/1-00, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 25. Mai 2000 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft X (BH) unter Berufung auf § 31 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) den Beschwerdeführer, auf den Grundstücken Nr. 474 und 476 der KG T fünf Bohrungen mit näher umschriebenem Inhalt und Ausmaß durchzuführen.
In der Begründung heißt es, im Sommer des Jahres 1997 sei festgestellt worden, dass es im Bereich des Bäckereibetriebes des Beschwerdeführers in X, (Grundstück Nr. 474, KG T), zu Ölkontaminationen benachbarter Hausbrunnen gekommen sei. Erste Verunreinigungen seien im Brunnen der Putzerei/Wäscherei M (östlich der Bäckerei im Grundwasserabstrombereich zur Bäckerei auf Grundstück Nr. 73) am 16. Juli 1997 festgestellt worden, als es an einem Wasserfilter der Putzerei zu bräunlichen Verfärbungen gekommen sei. Über Intervention durch die BH habe die Feuerwehr laut Aussagen des Amtsarztes schätzungsweise 60 bis 70 l reines Altöl aus dem Schachtbrunnen absaugen müssen. Seitens der Abteilung Hydrologie des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung seien am 11. August 1997 Rammsondierungen im Stadtgebiet von X durchgeführt worden. Auf Grundstück Nr. 477/2, P-Gasse 7, sei die Sondierung bis in den Grundwasserbereich niedergebracht worden. In keinem Bereich habe eine Verunreinigung des Erdreichs mit Kohlenwasserstoffen festgestellt werden können, was nach Aussage der Abteilung Hydrologie bedeute, dass grundwasserstromaufwärts der Bäckerei des Beschwerdeführers kein Kontaminationsherd vorliege. Eine weitere Rammsondierung sei im Garten der Firma A, Grundstück Nr. 473, durchgeführt worden. Auf Grund des groben Schotters habe die Sondierung nur bis zu einer Tiefe von 3,8 m durchgeführt werden können. Auch in diesem Bereich habe keine Verunreinigung mit Kohlenwasserstoffen festgestellt werden können. Diese Sondierungsstelle liege grundwasserstromseitlich des Bäckereiareals. Nach Aussage der Abteilung Hydrologie (Stellungnahme vom 12. August 1997) betrage die Abstandsgeschwindigkeit in diesem Bereich maximal 0,5 m/d, durch lokale Grundwasserentnahmen aus Brunnen könne eine Verbreitung der Kontaminationsfahne im Abstrom erfolgen.
Am 14. August 1997 sei durch den chemischen Amtssachverständigen ein Ortsaugenschein durchgeführt und am 18. August 1997 eine Stellungnahme abgegeben worden. Nach dieser Stellungnahme sei in der Woche vor der Feststellung der Brunnenverunreinigung eine Hochwassersituation vorgelegen. In den Brunnen der Firma F, nördlich der Bäckerei auf Grundstück Nr. 477/1, wie im Brunnen der Firma A, südlich der Bäckerei auf Grundstück Nr. 473, seien ebenfalls Ölverunreinigungen festgestellt worden. Sämtliche anderen Brunnen seien nicht belastet gewesen. Im Brunnen des Beschwerdeführers, welcher sich nur wenige Meter westlich des Heizöltanks des Beschwerdeführers befinde, habe keine Verunreinigung festgestellt werden können. Nach Aussage des chemischen Amtssachverständigen spreche diese Tatsache dafür, dass die Verunreinigung von der Bäckerei des Beschwerdeführers ausgehe, da die Grundwasserströmungsrichtung nach Angabe der Abteilung Hydrologie (des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung) in Richtung OOS bzw. OS verlaufe. Vorangegangene Überprüfungen bei in Frage kommenden Heizölversorgungen hätten entweder keine Undichtheiten ergeben bzw. sei als Brennstoff Heizöl Extra Leicht und nicht Heizöl Leicht verwendet worden. Lediglich bei der Heizölversorgungsanlage der Bäckerei des Beschwerdeführers hätten sich Undichtheiten bei der Rücklaufleitung eines Brenners gezeigt. Außerdem sei festgestellt worden, dass eine fix verlegte Versorgungsleitung (Saugleitung) bereits vor 10 Jahren gegen eine Kunststoffleitung gleicher Dimension (Provisorium) ausgetauscht worden sei. Dies mit der Begründung, dass der Brenner nicht ausreichend mit Heizöl versorgt werden könne. Diese Tatsache lasse auf eine schadhafte Leitung schließen. Nach Aussagen des chemischen Amtssachverständigen sei diese Leitung bereits seit mehr als 20 Jahren in Betrieb. Seit wann Undichtheiten in der Rücklaufleitung bestanden, habe nicht eruiert werden können.
Von zwei Beamten der Kriminalabteilung seien Nachforschungen bei den Anrainern angestellt worden mit dem Ziel, zu ermitteln, inwieweit Brunnen bestünden und außerdem Heizungsanlagen mit Heizöl Leicht vorhanden seien bzw. betrieben würden. Auf Grund der Örtlichkeit hätten die Erhebungen ergeben, dass die einzige Heizanlage, von der diese Verunreinigung ausgehen könne, die der Bäckerei des Beschwerdeführers sei.
In der Stellungnahme des chemischen Amtssachverständigen vom 18. August 1997 sei folgende weitere Vorgangsweise vorgeschlagen worden:
1. Unverzügliche Stilllegung der Rücklaufleitung der Heizungsanlage mit Heizöl Leicht bei der Bäckerei des Beschwerdeführers (Grundstück 474),
2. Freilegung der schadhaften Rücklaufleitung zur Klärung des Grundes für die Undichtheit.
Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei angenommen worden, dass der Beschwerdeführer Verursacher der Verunreinigung sei. Die Freilegung der Leitung sollte den Grund für die Undichtheit zutage bringen. Der Beschwerdeführer habe sich damals bereit erklärt, diese Arbeiten zum nächstmöglichen Zeitpunkt durchzuführen, eine Freilegung sei aber bisher nicht erfolgt.
In Eigeninitiative habe der Beschwerdeführer am 6. März 1998 das Technische Büro Dipl.-Ing. S beauftragt, den Bereich der Tankleitungen auf Bodenkontaminationen hin zu untersuchen und eine Schadensbewertung mit Hilfe des so genannten Gore-Sorber-Verfahrens durchzuführen. Der Bericht dazu sei am 17. April 1998 vorgelegt worden. Es seien vier Punkte ausgewählt worden, an denen Bodenbelastungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen durch Gore-Sorber-Module untersucht worden seien. Nach dem Untersuchungsbericht seien in den Modulen entlang der Leitung zum Tagestank Mineralölkohlenwasserstoffe festgestellt worden, die Maximalbelastung sei vor dem Backofen analysiert worden. Gemäß dem Ablaufprotokoll für Probenahme und Transport habe der Lochdurchmesser für die Module 28 mm betragen, die Eindringtiefe werde mit 100 cm angegeben. An der Südseite des Grundstückes des Beschwerdeführers, etwa auf der Höhe des Brunnens, seien keine nennenswerten Belastungen gefunden worden. Nach Meinung der Sachverständigen gäben auch diese Untersuchungen sehr konkrete Hinweise darauf, dass vom Grundstück des Beschwerdeführers Boden- und Grundwasserverunreinigungen ausgegangen seien, zumal bereits bei einer Eindringtiefe der Module von lediglich 1 m Belastungen festgestellt worden seien.
Im Zuge der weiteren Erhebungen sei immer wieder der Versuch verschiedener Sanierungsmaßnahmen unternommen worden, welche jedoch bisher kein abschließendes Ergebnis bewirkt hätten. In der Zeit von Herbst 1997 bis Februar 1999 hätten regelmäßig Kontrollen der betroffenen verunreinigten Brunnen durch die technische Gewässeraufsicht stattgefunden, wobei es insbesondere darum gegangen sei, eingelegte Ölbindevliese in regelmäßigen Intervallen zu tauschen. In einer Büroverhandlung am 11. Mai 1998 sei von den anwesenden Sachverständigen die Setzung von 10 Rammkernsondierungen für erforderlich erachtet worden, um den Verursachungsherd möglichst abzugrenzen. Tatsächlich seien diese Rammkernsondierungen bis heute nicht gesetzt worden.
Auf Grund des bisherigen Verfahrensverlaufes sei von der BH am 28. April 1999 eine neuerliche Verhandlung anberaumt worden, um konkrete Sanierungsmaßnahmen festzulegen. Zusammenfassend sei festgehalten worden, dass es zunächst notwendig sei - um die genaue Grundwasserabstromrichtung festzustellen - die Grundwasserstände in den einzelnen Brunnen einzumessen, wobei gleichzeitig Wasserproben durch die zentrale Gewässeraufsicht zu entnehmen seien. Nach Einmessung der Spiegellagen sollte es möglich sein, Messpunkte für Untersuchungen mittels Rammkernsondierungen und anderen Methoden der Bodenerkundung festzulegen.
Auf Basis dieses Verhandlungsergebnisses seien am 14. Juni 1999 durch die Abteilung Hydrologie des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung die Wasserspiegellagen von Brunnen zur Erstellung eines Grundwasserschichtenplanes eingemessen und gleichzeitig dazu durch die zentrale Gewässeraufsicht aus insgesamt 14 Brunnen Wasserproben zur chemischen Analyse entnommen worden. In der Zusammenfassung zur Identifizierung der Kohlenwasserstoffverunreinigung (Bericht der zentralen Gewässeraufsicht vom 22. Juli 1999) sei das Produkt als Heizöl Leicht identifiziert worden, wobei die Kohlenwasserstoffverunreinigung sämtlicher Proben als ident bezeichnet worden sei. Wie dem Gutachten zu entnehmen sei, zeige sich eindeutig, dass in den Brunnen M, F und A Kohlenwasserstoffkontaminationen nicht unbeträchtlichen Ausmaßes (bis zu etwa 20.000-fache Überschreitung der zulässigen Höchstkonzentration) vorlägen. In den weiteren elf umliegenden Brunnen hätten keine Belastungen mit Kohlenwasserstoffen festgestellt werden können, weshalb die Verunreinigung des Grundwassers somit zumindest zum Zeitpunkt der Probenentnahmen auf einen relativ kleinen Grundwasserbereich beschränkt gewesen sei. Da es immer wieder Vermutungen oder Unklarheiten hinsichtlich der Art der Kohlenwasserstoffverunreinigung (Heizöl Leicht bzw. Heizöl Extra Leicht) gegeben habe, seien zur Klärung der Art der vorliegenden Grundwasserverunreinigungen und des potentiellen Verursachers weitere Proben aus den drei belasteten Brunnen M, F und A entnommen und einer Spezialuntersuchung im Labor des Instituts für Mineralölprodukte und Umweltanalytik in Wien zugeführt worden. Die Ergebnisse bestätigten, dass es sich bei dem Produkt um Heizöl Leicht handle und dass alle drei Brunnen mit demselben Produkt verunreinigt seien. Zum Alter der Verunreinigung sei festgestellt worden, dass eine durchwegs bereits sehr stark abgebaute Verunreinigung (älteren Ursprungs) vorliege.
Auf Basis dieser Untersuchungsergebnisse sowie des von der Abteilung Hydrologie zwischenzeitlich erstellten Grundwasserschichtenplanes sei zur Festlegung konkreter Sanierungsmaßnahmen und konkreter Fristen für den 8. September 1999 neuerlich eine mündliche Verhandlung anberaumt worden. Im Rahmen dieser Verhandlung habe der Amtssachverständige für Hydrologie festgehalten, dass der generelle Grundwasserabstrom von W nach O erfolge, wobei lokal geringe Verschwenkungen z.B. von WSW nach ONO im Bereich südlich des Schadensfalles und von NW nach SO nördlich der Pfanngasse auftreten könnten. Diese lokalen Verschwenkungen seien auf das geringe Grundwasserspiegelgefälle und eventuell nicht nachprüfbare Grundwasserentnahmen im größeren Umkreis zur Zeit der Grundwasserspiegelaufnahme zurückzuführen. Die Grundwasserverlagerungsgeschwindigkeit sei bereits in früheren Stellungnahmen mit ca. 0,5 m pro Tag angegeben worden und in der Zwischenzeit habe sich keine Veränderung ergeben. Zum Zeitpunkt der Aufnahme hätten mittlere Grundwasserstände und eine mittlere Wasserführung der Donau vorgeherrscht. Eine Verlagerung auf einen möglichen Schadensherd im Bereich des Grundstückes des Beschwerdeführers in Richtung zum Brunnen A und zum Brunnen M sei auf Grund der großräumigen und kleinräumigen Grundwasserverlagerungsrichtungen nachweisbar. Zusammenfassend sei es daher von den anwesenden Sachverständigen auf Grund der bisherigen Untersuchungen für notwendig erachtet worden, den Schadensherd möglichst genau einzugrenzen, wobei dies nur durch Bohrungen im Bereich der Pfanngasse und der Rudolfstraße erfolgen könne. Ebenso sei festgehalten worden, dass als Ausgangspunkt der Verunreinigung das Grundstück des Beschwerdeführers anzusehen sei, da auf Grund der Untersuchung der Kohlenwasserstoff-Verunreinigung festgestellt worden sei, dass es sich um Heizöl Leicht handle, welches auf Grund der bisherigen Erhebungen im Kontaminationsbereich nur von der Bäckerei des Beschwerdeführers verwendet worden sei.
Hinsichtlich des im Rahmen der Verhandlung vom Beschwerdeführer gemachten Angebotes, die bereits still gelegten Versorgungsleitungen frei zu legen, um einen eventuellen Ausgangspunkt für eine Kontamination mit Heizöl Leicht feststellen zu können, sei von den anwesenden Sachverständigen festgehalten worden, dass diese Arbeiten nur als zusätzliche Maßnahmen angesehen werden und die Durchführung der Sondierungen nicht in Abrede stellen könnten.
Seitens des Beschwerdeführers sei zugesagt worden, auf Basis dieses Verhandlungsergebnisses Kostenvoranschläge für die Durchführung der Bohrungen erstellen zu lassen und darüber die Wasserrechtsbehörde zu informieren. Eine solche Stellungnahme sei bei der BH nicht eingelangt.
Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1999 habe der Beschwerdeführer zum bisherigen Verfahrensergebnis im Wesentlichen folgende Einwände erhoben:
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Das Verlangen des Beschwerdeführers auf Freilegung der bereits still gelegten Versorgungsleitungen sei ohne fachliche Begründung als nebensächlich abgetan worden;
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im Zuge der Erhebungen des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich (Kriminalabteilung) hätten keine Hinweise dafür gefunden werden können, dass die Versickerung von Öl auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers erfolgt sei;
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hinsichtlich der im Wege einer Installationsfirma am 8. August 1997 durchgeführten Druckprobe der Ölleitungen mit mindestens 5 bar, jedenfalls jedoch dem 1,5-fachen des Betriebsdruckes, werde eingewendet, dass nicht konsequent 5 bar Druck angelegt, sondern 6 bis 9 bar verwendet worden seien;
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hinsichtlich der kurze Zeit vor dem Bemerken der Verunreinigungen festgestellten Hochwassersituation hätte berücksichtigt werden müssen, dass es infolge der Veränderung des Grundwasserspiegels auch zu Einschwemmungen von Heizölablagerungen gekommen sein könne;
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sowohl aus dem Prüfbericht der S-Ingenieurgemeinschaft Institut für Mineralölprodukte und Umweltanalytik als auch aus dem Prüfbericht und Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. S als Privatgutachter ergebe sich, dass die vorgefundenen Proben ohne Irrtumsmöglichkeit als Heizöl Leicht festzustellen gewesen seien, wobei von der erkennenden Behörde völlig außer Acht gelassen worden sei, dass seitens des Einschreiters lediglich Heizöl Leicht Schwechat 2000 verwendet worden sei;
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hinsichtlich des tatsächlich durch den Einschreiter verwendeten Heizöles sei keinerlei Ermittlungstätigkeit durchgeführt worden und es habe der Sachverständige Dr. S anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 8. September 1999 darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen widersprüchlich seien, wenn er eine Verlagerung aus einem möglichen Schadensherd als nachweislich ansehe, in weiterer Folge jedoch ausführe, dass eine Verlagerung zu den Brunnen F und S auf Grund der Grundwasserströmungen nicht wahrscheinlich sei.
Auf Grund dieser Eingabe - so fährt die BH in ihrer Begründung fort - seien seitens der BH die Amtssachverständigen der zentralen Gewässeraufsicht sowie der Abteilung Hydrologie des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung nochmals ersucht worden, zu den einzelnen Vorbringen gesondert Stellung zu nehmen, insbesondere auch die Frage zu beantworten, ob die Freilegung der verdeckten Leitungen wesentlich für die Klärung sei, ob der Beschwerdeführer als Verursacher für die Brunnenverunreinigung anzusehen sei. Des Weiteren sei ersucht worden, dazu Stellung zu nehmen, ob das bisher im Verfahren aufgetretene Heizöl Leicht mit dem im Privatgutachten angeführten Heizöl Leicht Schwechat 2000 übereinstimme bzw. ob und allenfalls welche Konsequenzen sich daraus für den Verursacher im gegenständlichen Fall ergäben.
Im Anschluss an diese Ausführungen folgt in der Begründung des Bescheides der BH die Wiedergabe der gemeinsamen Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 22. Februar 2000, in der sich diese Sachverständigen Punkt für Punkt mit allen vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen und mit dem von ihm vorgelegten Privatgutachten des Dr. S auseinander setzen.
In der Zusammenfassung kommen die Gutachter zu folgenden
Ergebnissen:
Zum Erfordernis der Freilegung der verdeckten Leitungen:
Die Frage, ob der Beschwerdeführer Verursacher der gegenständlichen Verunreinigung sei oder nicht, habe sich im Zuge des Verfahrens bereits so erhärtet, dass die Freilegung der verdeckten Leitungen als nicht mehr weiter zielführend erachtet werde. Aus Sicht der Sachverständigen hätten die vom Beschwerdeführer veranlassten Gore-Sorber-Untersuchungen des Technischen Büros Dipl.-Ing. S und auch die Rammkernsondierungen und chemischen Analysen (Prüfbericht der C Ges.m.b.H. sowie Befund und Gutachten des Dr. S) den Verdacht sogar noch erhärtet, dass die Verunreinigungsquelle im Bereich der Bäckerei des Beschwerdeführers zu suchen sei.
Zur Art der gegenständlichen Verunreinigung (Heizöl Leicht oder Heizöl Leicht Schwechat 2000):
Dazu sei - so die Amtssachverständigen - zusammenfassend festzuhalten, dass die vom Privatgutachter ins Treffen geführte Alkanfraktion kein Kriterium für die Unterscheidung zwischen Heizöl Leicht generell und Heizöl Leicht Schwechat 2000 im Besonderen darstelle. Die vorgelegten Untersuchungsergebnisse seien kein Beweis dafür, dass die Bäckerei des Beschwerdeführers nicht Verursacher der Brunnenverunreinigung sei.
Im Erwägungsteil führte die BH nach Zitierung des § 31 WRG 1959 aus, unter dem Aspekt dieser Bestimmung sei zunächst die Frage zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer als Verursacher und somit Verpflichteter zur Durchführung der entsprechenden Maßnahmen heranzuziehen sei. Fest stehe, dass zum Zeitpunkt des Auftretens der Gewässerverunreinigung im Brunnen der Putzerei M sich Undichtheiten bei der Heizölversorgungsanlage der Bäckerei des Beschwerdeführers gezeigt hätten. Im Zuge der Ermittlungen sei bei in Frage kommenden Heizölversorgungen in der Nachbarschaft entweder keine Undichtheit festgestellt worden oder es sei als Brennstoff Heizöl Extra Leicht und nicht Heizöl Leicht verwendet worden. Diese Ermittlungen hätten in den Nachforschungen durch Beamte der Kriminalabteilung ihre Bestätigung gefunden. Dem Verfahrensakt sei weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sämtliche im Zuge der Durchführung von ersten Erkundungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen ausgestellten Rechnungen anstandslos und freiwillig beglichen habe. Die Ergebnisse der Untersuchungen des Technischen Büros Dipl.-Ing. S, welche über Auftrag des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien, hätten nach Aussage der Sachverständigen sehr konkrete Hinweise darauf ergeben, dass die Boden- und Grundwasserverunreinigung vom Grundstück des Beschwerdeführers ausgegangen sei, zumal bereits bei einer Eindringtiefe der Module von lediglich 1 m Belastungen festgestellt worden seien. Im Zuge der Erstellung des Grundwasserschichtenplanes im Sommer 1999 seien insgesamt 14 Brunnen in der Nachbarschaft beprobt worden. In den Brunnen M, F und A seien Kohlenwasserstoffkontaminationen nicht unbeträchtlichen Ausmaßes festgestellt worden, während bei den übrigen elf Brunnen keine Belastungen nachgewiesen worden seien. Um einen potentiellen Verursacher ermitteln zu können, seien aus den drei belasteten Brunnen weitere Proben entnommen und einer Spezialuntersuchung im Labor des Instituts für Mineralölprodukte und Umweltanalytik in Wien zugeführt worden. Wie in der Sachverhaltsdarstellung bereits ausführlich dargelegt, bestätigten die Ergebnisse nachvollziehbar, dass es sich bei dem Produkt um Heizöl Leicht handelte, und alle drei Brunnen mit demselben Produkt verunreinigt seien. Der Amtssachverständige für Hydrologie habe in der Verhandlung vom 8. September 1999 festgehalten, dass eine Verlagerung aus einem möglichen Schadensherd im Bereich des Grundstückes des Beschwerdeführers in Richtung zum Brunnen A und zum Brunnen M auf Grund der großräumigen und kleinräumigen Grundwasserverlagerungsrichtungen nachweisbar sei. Von den Sachverständigen sei in der Verhandlung vom 8. September 1999 übereinstimmend festgehalten worden, dass auf Grund der Untersuchung der Kohlenwasserstoffverunreinigung festgestellt worden sei, dass es sich um Heizöl Leicht handle, welches auf Grund der Erhebungen im Kontaminationsbereich nur vom Beschwerdeführer verwendet worden sei.
Auf Grund des Einwandes des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 1999 und der Vorlage des Privatgutachtens des Dr. S hätten sich die Amtssachverständigen zur Frage der Unterscheidung von Heizöl Leicht und Heizöl Leicht Schwechat 2000 in ihrem Gutachten sehr eingehend auseinander gesetzt. Ihre Argumente, dass eine Unterscheidung faktisch nicht möglich sei, seien stichhaltig. So sei neben dem Prüfbericht des I.M.U. vom 15. Juli 1999 auf Grund des Privatgutachtens des Dr. S eine nochmalige Konfrontation mit dem genannten Institut für Mineralölprodukte gesucht und es sei überdies mit Experten der OMV Schwechat Rücksprache gehalten worden. Zusammenfassend müsse daher zu diesem Argument festgehalten werden, dass eine Unterscheidung von Heizöl Leicht und Heizöl Leicht Schwechat 2000 faktisch nicht möglich sei und daher für die Frage, ob der Beschwerdeführer als Verursacher anzusehen sei, nicht von Relevanz sei.
Auch was die im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Verunreinigung im Boden bzw. im Grundwasser in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 1999 vorgebrachten Einwände betreffe, hätten diese allesamt auf Basis der vorliegenden Untersuchungsergebnisse und Prüfberichte (auch der Firma C Ges.m.b.H.) durch die Amtssachverständigen entkräftet werden können, sodass insgesamt auch dadurch letztendlich nicht der Schluss gezogen werden könne, dass die Verunreinigung nicht von der Heizungsanlage der Bäckerei des Beschwerdeführers ausgehe.
Unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Untersuchungsergebnisse (Erhebungsergebnisse der Amtssachverständigen vom Sommer 1997, insbesondere des chemischen Amtssachverständigen vom 18. August 1997, den Rammsondierungen der Abteilung Hydrologie vom 11. August 1997, der Untersuchung des Technischen Büros Dipl.-Ing. S vom 17. April 1998, dem Bericht der zentralen Gewässeraufsicht vom 22. Juli 1999, der Spezialuntersuchung des Institutes für Mineralölprodukte und Umweltanalytik in Wien vom 15. Juli 1999, der Ergebnisse der Verhandlung vom 8. September 1999 sowie der Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 22. Februar 2000 u.a. auch betreffend den Prüfbericht der C Ges.m.b.H. vom 5. November 1999 und des Privatgutachtens des Dr. S) stehe für die Behörde fest, dass die Grundwasserverunreinigung nur vom Grundstück der Bäckerei des Beschwerdeführers ausgegangen sein könne und somit der Beschwerdeführer als alleiniger Verursacher und somit Verpflichteter für die Setzung von Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen sei. Dafür, dass der Beschwerdeführer als Verursacher heranzuziehen sei, spreche auch der Umstand, dass er vom Landesgericht St. Pölten rechtskräftig wegen des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 181 (180 Abs. 2 Z. 1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (bedingt) verurteilt worden sei.
Es stehe weiters fest, dass im bisherigen Verfahren Maßnahmen zur Vermeidung der Verunreinigung nicht oder nur unzureichend - wie die nach wie vor bestehende Verunreinigung insbesondere im Brunnen der Putzerei M zeige - gesetzt worden seien. Wie die Amtssachverständigen wiederholt ausgeführt hätten, könnten konkrete Maßnahmen zur Sanierung erst nach genauer Eingrenzung des Schadensherdes festgelegt werden, weshalb die Durchführung der Bohrungen bzw. der Setzung von Rammkernsondierungen an den im Spruch genannten Standorten unumgänglich sei.
Die Amtssachverständigen hätten dargetan, dass eine Gewässerverunreinigung bestehe, die auch zu einer nachhaltigen Schädigung des Grundwasservorkommens führen könne. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Judikatur zu § 31 Abs. 3 WRG 1959 die Meinung vertreten, dass die Vorschriften des WRG 1959 betreffend die Vermeidung oder Beseitigung von Grundwasserbeeinträchtigungen nicht nur dort zum Tragen kämen, wo eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Gewässers zur Gänze verhindert werden könne, sondern auch dort, wo lediglich eine Verminderung der Gefährdung oder eine teilweise Behebung einer schon eingetretenen Beeinträchtigung erreicht werden könne. Es seien daher Bohrungen anzuordnen gewesen, um in einem nächsten Schritt Maßnahmen festlegen zu können, die dann eine Verminderung der bereits eingetretenen Grundwasserbeeinträchtigung bewirken könnten.
Der Beschwerdeführer berief.
Er machte geltend, er habe die Ölkontamination nicht verursacht. Zum Nachweis dafür wäre die Freilegung der mittlerweile stillgelegten Versorgungsleitungen der Heizungsanlage seines Betriebes erforderlich gewesen. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Prüfbericht der C gehe hervor, dass das im kontaminierten Erdreich festgestellte Heizöl Leicht sich in seiner chemischen Zusammensetzung von dem im Betrieb des Beschwerdeführers langjährig ausschließlich verwendeten Heizöl Schwechat 2000 unterscheide. Im erstinstanzlichen Bescheid werde zwar versucht, dies zu widerlegen; die Ausführungen seien aber nicht nachvollziehbar. Die BH stütze sich auf Aussagen von Amtssachverständigen, die keine ausreichende Fachkunde auf dem Gebiet der Petrochemie aufwiesen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. November 2000 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.
In der Begründung heißt es, aus der ausführlichen Sachverhaltsdarstellung im erstinstanzlichen Bescheid und aus den Gutachten der Amtssachverständigen lasse sich ableiten, dass
1. bereits im Jahr 1997 von der Abteilung Hydrologie mittels Rammsondierungen festgestellt worden sei, dass grundwasserstromaufwärts und - seitlich der Bäckerei des Beschwerdeführers kein Kontaminationsherd und keine Verunreinigung mit Kohlenwasserstoffen feststellbar gewesen sei;
2. sich bei der Heizölversorgungsanlage des Betriebes des Beschwerdeführers bei Druckproben Undichtheiten bei der Ölrücklaufleitung gezeigt hätten;
3. bei auflagenkonformem Betriebsdruck eindeutig weitere undichte Stellen in Ölleitungen des Betriebes des Beschwerdeführers festgestellt worden seien;
4. gemäß dem Untersuchungsbericht, der vom Beschwerdeführer über das Technische Büro Dipl.-Ing. S eingeholt worden sei, in den Modulen entlang der Leitung zum Tagestank Mineralölkohlenwasserstoffe festgestellt und die Maximalbelastung vor dem Backofen analysiert worden sei;
5. als Ursache für die Kohlenwasserstoffverunreinigung das Produkt Heizöl Leicht identifiziert worden sei (Spezialuntersuchung im Labor des Instituts für Mineralölprodukte und Umweltanalytik in Wien);
6. eine durchwegs bereits sehr stark abgebaute Verunreinigung (älteren Ursprungs) vorliege;
7. sowohl laut ergänzender Stellungnahme des I.M.U. als auch laut Auskunft der OMV die Unterscheidung zweier gleichartiger Produkte wie Heizöl Leicht und Heizöl Leicht Schwechat 2000, die einem langfristigen biologischen Abbau ausgesetzt seien, nicht mehr möglich sei.
Diesen Sachverhalt habe der Beschwerdeführer mit den von ihm vorgelegten Privatgutachten nicht entkräften können. Vielmehr hätten die durchgeführten Goret-Sorber-Untersuchungen des Technischen Büros Dipl.-Ing. S und auch die Rammkernsondierungen und chemischen Analysen (Prüfbericht der C Ges..m.b.H. sowie Befund und Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. S) den Verdacht erhärtet, dass die Verunreinigungsquelle im Bereich der Bäckerei des Beschwerdeführers zu suchen sei.
Das Argument, dass im Betrieb des Beschwerdeführers seit jeher Heizöl Leicht Schwechat 2000 statt dem im kontaminierten Erdreich festgestellten Heizöl Leicht verwendet werde und daher die Bäckerei nicht als Verursacher der Verunreinigung anzusprechen sei, greife deshalb nicht, weil
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aus den wiederholten Aussagen des Produktherstellers und - lieferanten OMV ausdrücklich hervorgehe, dass die Unterscheidung zweier gleichartiger Produkte wie Heizöl Leicht und Heizöl Leicht Schwechat 2000, die - so wie das gegenständliche - einem langfristigen Abbau ausgesetzt gewesen seien, nicht mehr möglich sei;
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anhand der nachvollziehbaren Erläuterungen der technischen Amtssachverständigen ablesbar sei, dass aus höhermolekularen n-Alkanen durch biologischen Angriff kürzerkettige Alkane (wie beispielsweise C 12 bis C 16) entstehen könnten, die im Produkt ursprünglich nicht enthalten gewesen seien, womit die Aussagen des Privatgutachters Dr. S widerlegt worden seien.
Die vom Beschwerdeführer geforderte Freilegung von Leitungen trage zur Ermittlung des Sachverhalts nichts bei, weil sich aus den nachvollziehbaren Erhebungen der Behörde erster Instanz und nicht zuletzt auch aus dem Privatgutachten eindeutig ergeben habe, dass das Gelände der Bäckerei des Beschwerdeführers als Ausgangspunkt der Verunreinigung anzusehen sei. Überdies sei diese Freilegung nach den Ausführungen der Amtssachverständigen zur Eingrenzung des Schadensherdes nicht geeignet. Dass nämlich entlang der Leitung zum Tagestank Mineralölkohlenwasserstoffe festgestellt worden seien, ergebe sich bereits aus dem Gutachten des Technischen Büros Dipl.-Ing. S und sei auch an Hand der Druckproben belegt, sodass die geforderte Freilegung der Leitungen allenfalls als zusätzliche Maßnahme angesehen werden könnte.
Den Darlegungen der Amtssachverständigen habe der Beschwerdeführer mit zahlreichen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten versucht. Allerdings hätten diese Privatgutachten lediglich die Aussagen der Technischen Amtssachverständigen bestätigt, dass die Verunreinigungsquelle im Bereich der Bäckerei des Beschwerdeführers zu suchen sei.
Worin der Beschwerdeführer einen Mangel in der Fachkompetenz der Amtssachverständigen erblicke, lasse sich nicht nachvollziehen. Denn einerseits habe nicht zuletzt eine technische Amtssachverständige gerade auf dem gegenständlich relevanten Gebiet ihre Doktorarbeit abgelegt, andererseits sei die OMV als Produkthersteller und -lieferant bei der Identifizierung des Stoffes, der die Verunreinigung herbeigeführt habe, eingebunden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer bringt vor, ein Nachweis, ob die im Grundwasser festgestellte Ölkontamination durch Heizöl Leicht von einer undichten Versorgungsanlage seines Betriebes verursacht worden sei, könne mit ausreichender Sicherheit lediglich durch die Freilegung dieser Versorgungsanlage beurteilt werden "als es im Zuge einer Verunreinigung in den unmittelbar angrenzenden Bodenschichten ebenso zu einer wirklichen Verunreinigung kommen hätte müssen". Dies sei nicht geschehen. Die belangte Behörde wolle umfassende und teure Rammsondierungen vornehmen, welche nicht den Zweck hätten, den tatsächlichen Schadensherd einer Begutachtung zuzuführen, sondern lediglich eine Eingrenzung ermöglichten. Die belangte Behörde habe sich auch völlig über das vom Beschwerdeführer beigebrachte Gutachten des Dr. S in der Form hinweggesetzt, dass eine Vielzahl von Sachverständigen aufgeboten worden sei, die ausgehend von nicht den Fakten entsprechenden Prämissen in einen wissenschaftlichen Wettstreit mit dem Privatgutachter getreten seien. Das Verlangen des Beschwerdeführers nach Freilegung der Leitungen sei von der belangten Behörde aber trotz des Umstandes, dass diese Freilegung selbst von den Amtssachverständigen als erforderlich angesehen worden sei, nicht durchgeführt worden. Selbst das Landesgericht St. Pölten habe mit Beschluss vom 7. November 2000 unter Zugrundelegung der gutachterlichen Stellungnahme des Dr. S den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens stattgegeben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Nach Einbringung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer noch einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 9. Jänner 2001 vorgelegt, in welchem ihm die Bewilligung zur Durchführung von Probebohrungen im Bereich P-Gasse und R-Straße nicht erteilt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr in Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Die Vorschriften des WRG 1959 betreffend die Vermeidung oder Beseitigung von Gewässerbeeinträchtigungen greifen nicht nur dort, wo eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Gewässers zur Gänze verhindert werden kann, sondern auch dort, wo lediglich eine Verminderung der Gefährdung oder eine teilweise Behebung einer schon eingetretenen Beeinträchtigung erreicht werden kann. § 31 Abs. 3 WRG 1959 ermächtigt daher die Behörde nicht nur zur Setzung von Maßnahmen, die eine völlige Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung gewährleisten, sondern auch zu solchen Maßnahmen, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung herbeiführen. Besteht die Möglichkeit des Vorhandenseins einer Bodenkontamination, dann rechtfertigt dies die Vorschreibung von Beweiserhebungsmaßnahmen, ohne die Lage und Umfang einer solchen möglichen Kontamination nicht festgestellt werden können (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1996, 96/07/0151).
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er Verursacher sei.
Die Behörden beider Rechtsstufen haben, gestützt auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, dargelegt, dass und aus welchen Gründen sie davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer der Verursacher der Ölkontaminationen ist. Auf den Inhalt dieser Darlegungen geht die Beschwerde nicht ein und erläutert nicht, warum sie unzutreffend sein sollten. Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, die belangte Behörde habe sich über das vom Beschwerdeführer beigebrachte Privatgutachten hinweggesetzt. Diese Behauptung trifft nicht zu. Mit dem erwähnten Privatgutachten haben sich bereits die in erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen Punkt für Punkt auseinander gesetzt. Auf die entsprechenden Ausführungen der Amtssachverständigen konnte die belangte Behörde zurückgreifen.
Der Beschwerdeführer behauptet, die Freilegung von Leitungen in seinem Betrieb sei das einzige Mittel, um festzustellen, ob er der Verursacher der Kontaminationen sei. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Behauptung findet sich in der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht einmal dar, dass und aus welchen Gründen eine Leitungsfreilegung überhaupt irgend einen Beitrag zur Ausforschung des Verursachers der Kontaminationen leisten könnte.
Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass auch die Amtssachverständigen die Freilegung von Leitungen gefordert hätten, erweckt den Eindruck, auch nach Meinung der Amtssachverständigen sei eine solche Freilegung zur Ermittlung des Verursachers der Ölkontamination erforderlich gewesen. Dies trifft aber nicht zu.
Der chemische Amtssachverständige schlug in seinem Gutachten vom 18. August 1997 die unverzügliche Stilllegung der Rücklaufleitung der Heizungsanlage im Betrieb des Beschwerdeführers und die Freilegung der schadhaften Rücklaufleitung zur Klärung des Grundes für die Undichtheit vor. Diese Freilegung sollte also nicht zur Klärung der Frage, wer Verursacher der Ölkontaminationen war, erfolgen, sondern zur Klärung, warum es zu der die Kontaminationen verursachenden Undichtheit gekommen war. Dass die Kontaminationen von der Anlage des Beschwerdeführers ausgingen, stand für den Amtssachverständigen bereits fest, zumal eine Überprüfung der als Verursacher der Kontaminationen in Betracht kommenden Heizölanlagen ergeben hatte, dass nur bei jener des Beschwerdeführers Undichtheiten aufgetreten waren.
Das Vorbringen, das Landesgericht St. Pölten habe unter Zugrundelegung des Privatgutachtens des Dr. S eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer verfügt, ist im vorliegenden Zusammenhang schon deswegen irrelevant, weil es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt.
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine ihm von der Gemeinde Tulln verweigerte Bewilligung zur Durchführung der Probebohrungen stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. März 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070288.X00Im RIS seit
12.11.2001