Rechtssatz 1
Zieht man in Betracht, dass sich der Beschwerdeführer seit Juni 2005 in Österreich aufhält, während sein Sohn laut Angaben des Beschwerdeführers überhaupt schon seit sieben Jahren in Österreich leben soll, so ist festzustellen, dass die beiden, wenn überhaupt, zuletzt vor über sechs Jahren zusammengelebt haben, wobei jedoch bereits seit Juni 2005 die Möglichkeit dazu in Österreich bestanden hätte. Angesichts der langjährigen Unterbrechung und der kurzzeitigen Dauer des Zusammenlebens lässt sich daraus keine hinreichende Intensität der Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK ableiten. Daran ändern auch die behaupteten finanziellen Zuwendungen seines Sohnes nichts, zumal er diese auch in Serbien beziehen könnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen ist und somit auch nicht auf einem Verbleib im Bundesgebiet vertrauen konnte. Ferner überwiegt die besonders starke Beziehung des Beschwerdeführers zu Serbien, wo seine Frau, seine restlichen zwei Kinder, seine Eltern sowie sein Bruder leben, bei weitem die Beziehung zu Österreich, wo nur ein Sohn lebt. Schließlich besteht auch kein unüberwindbares Hindernis für die Führung eines Familienlebens des Beschwerdeführers mit seinem Sohn in Serbien (vgl. dazu EGMR, 31.07.2008, D.O. gegen Norwegen, Nr. 265/07).