Rechtssatz 1
Die Bestimmung des § 18 AsylG ist in engem Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers zu sehen und ergibt sich der Grundsatz, wonach es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche vorzubringen, vor allem aus dem Umstand, dass es gerade im Asylverfahren, wo es um Geschehnisse in anderen Ländern geht und es der Behörde aufgrund der besonderen Situation des Asylwerbers untersagt ist, Anfragen bei den staatlichen Stellen des Heimatlandes des Fremden zu unternehmen, aussichtslos ist, eine rein amtswegige Verpflichtung für die Behörde einzuführen (vgl. dazu Frank-Anarinhof-Filzwieser, AsylG 2005, 3. Aufl., K4 zu § 18 AsylG).
Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).