Rechtssatz 1
Das Verfahren des in Österreich nachgeborenen Kindes (D9 260728) der Beschwerdeführerin, das seinen Asylantrag am 25. April 2005 gestellt hat ist - anders als jenes des Ehegatten der Beschwerdeführerin und der übrigen Familie - nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003, zu führen. Stellen Mitglieder einer "Kernfamilie" ihre Asylanträge teils vor, teils ab dem 1. Mai 2004, so entsteht eine Situation, die in den Übergangsbestimmungen der AsylGNov. 2003 nicht ausdrücklich geregelt worden ist. Insbesondere ist auch nicht vorgesehen, dass § 10 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 etwa auf "alte Verfahren" anzuwenden sei, wie dies § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997 für andere Bestimmungen anordnet. Auch die Gesetzesmaterialien (Erläut. zur RV, 120 BlgNR 22. GP, 15, 22; AB, 253 BlgNR 22. GP, 3) enthalten diesbezüglich keinen Hinweis.
Es entstünde eine "Kernfamilie" der Art, dass der Antrag des - bezogen auf den vorliegenden Fall - Kindes unter § 10 Abs. 5 AsylG fiele, ohne dass es eine Bezugsperson für dieses "Familienverfahren" gäbe, da die Regelung über das Familienverfahren auf den früher gestellten Asylantrag des Vaters nicht anzuwenden ist. Somit käme es zu einem "Familienverfahren" mit nur einem Familienangehörigen. Sohin müsste der Antrag eines Kindes, das keine eigenen Fluchtgründe hat, abgewiesen werden; es wäre somit schlechter gestellt als ein Kind, dessen Bezugsperson (im vorliegenden Fall: dessen Vater) seinen Antrag erst nach dem 30. April 2004 gestellt hat, ebenso aber auch schlechter als ein Kind, das seinen Antrag - als Erstreckungsantrag - schon vor dem 1. Mai 2004 gestellt hat. Das Familienverfahren soll die Asylerstreckung im Sinne des AsylG in der Stammfassung ersetzen (vgl. die Erläut. zur RV, 120 BlgNR 22. GP, 15). Nur in der geschilderten Übergangssituation käme es zu dieser nachteiligen Situation, die dem Gesetzgeber daher nicht als gewollt unterstellt werden kann. Dazu käme, dass diese Folgen nur die Angehörigen von Asylwerbern träfen, nicht aber jene von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; deren Anträge könnten (gemäß § 10 Abs. 2 bis 4 AsylG) ohne weiteres an den bereits nach der alten Rechtslage gewährten Schutz anknüpfen.
Um dem Konzept des § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 Rechnung zu tragen, ist im Verfahren über den späteren Antrag mithin das Ergebnis zu berücksichtigen, zu dem das Verfahren über den früheren Antrag gelangt ist. Auf Grund eines Antrages, der ab dem 1. Mai 2004 gestellt worden ist, muss daher zumindest derselbe Schutzumfang gewährt werden wie dem Familienangehörigen, der - auf Grund eines vor diesem Tag gestellten Antrags - den stärksten Schutz erhalten hat, nicht aber umgekehrt.