Rechtssatz 1
Nach der Judikatur des VwGH ist in dieser Hinsicht - ob die Vollmacht eines Machtgebers auch für andere schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten gelte - "entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, daß von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, daß auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfasst sein soll. Ist nach einem dieser beiden Gesichtspunkte die Vertretungsbefugnis zu bejahen, so endet sie mit der Beendigung des betreffenden Verfahrens, sofern die Vollmacht nicht vorher gekündigt wird, wobei die Kündigung der Vollmacht der Behörde mitgeteilt werden muß, um ihr gegenüber wirksam zu sein (vgl. im besonderen zur Kündigung einer Zustellungsvollmacht z.B. den hg. Beschluß vom 6. April 1951, Slg. N.F. Nr. 2027/A).