Rechtssatz 7
Bei einer auf § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthalts gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).
Ungeachtet des Zutreffens des Hinweises auf eine von den Voraussetzungen für die bedingte Entlassung "unabhängige" Prüfung in dem zur früheren Rechtslage ergangenen Erkenntnis vom 18.01.1995, Zl. 94/01/0746, ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Gewährung der bedingten Entlassung durch das dafür zuständige Gericht ohne Hinzutreten neuer Sachverhaltselemente ein klarer Anhaltspunkt für eine im Sinne der Voraussetzung einer "Gefahr für die Gemeinschaft" nicht ausreichend ungünstige Prognose ist (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, RZ 38 zu § 51 AuslG). Dies gilt umso mehr, als sich die Wiederholungsgefahr auf ein weiters "besonders schweres" Verbrechen beziehen müsste (vgl. das Erkenntnis vom 10.10.1996, 95/20/0247, mit Hinweis auf Kälin, sowie VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).
Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG iSd Art 33 Z 2 GFK nicht angewendet werden (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).