Rechtssatz 4
Die vom BF vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen und der stattgefundene Selbstmordversuch werden so weit als erwiesen angenommen, als sie vom BF bescheinigt wurden, etwa durch die Vorlage ärztlicher Atteste. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht durch den BF besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, über die Prüfung der vorgelegten Bescheinigungsmittel hinausgehende Ermittlungen zu tätigen.