RS AsylGH Erkenntnis 2008/12/09 E10 402440-1/2008

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Veröffentlicht am 09.12.2008
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Rechtssatz 4

 

Die vom BF vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen und der stattgefundene Selbstmordversuch werden so weit als erwiesen angenommen, als sie vom BF bescheinigt wurden, etwa durch die Vorlage ärztlicher Atteste. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht durch den BF besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, über die Prüfung der vorgelegten Bescheinigungsmittel hinausgehende Ermittlungen zu tätigen.

Schlagworte
Bescheinigungsmittel, gesundheitliche Beeinträchtigung, Mitwirkungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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