Rechtssatz 1
Bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Befragung durch die Gendarmerie bzw das vier bis fünfmalige Nachfragen bei der Familie des Beschwerdeführers von ihrer Intensität her, nicht als asylrelevant - wie dies schon vom Bundesasylamt richtigerweise festgestellt wurde - anzusehen sind, zumal schon allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen - nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH vom 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH vom 11.12.1997, 95/20/0610).