Rechtssatz 1
Die Beschwerdeführer hat nicht angeführt, es wäre ihr die medizinische Behandlung gänzlich versagt worden, sondern bezieht sich dieses Vorbringen lediglich beispielsweise auf längere Wartezeiten und vermag ein solches Vorbringen noch keine über Diskriminierungen hinausgehende Intensität und sohin keine Asylrelevanz erreichende Intensität darzutun.