Rechtssatz 1
Vorweg ist daher abzuklären, welche rechtliche Qualität das Verhältnis zwischen den Mitarbeitern der Caritas und dem Beschwerdeführer aufweist. In rechtlicher Hinsicht wird grundsätzlich zwischen einem Rechtsvertreter im eigentlichen Sinn und einem schlichten Boten unterschieden. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen zwei Institutionen liegt in der Regel in einem bestehenden Vollmachtsverhältnis, welches um rechtlich als Vertreter einer Partei zu gelten, vorliegen muss. Ist dies der Fall, so gibt dieser mit Wirkung für den Vertretenen eine eigene Erklärung ab. Ein dem Vertreter zukommendes Verschulden ist der Partei zuzurechnen. Dem Boten kommt an sich keine Vertretungsmacht zu, da er bloß eine Erklärung des Auftraggebers überbringt. Dessen Verschulden ist der Partei somit nicht zuzurechnen, außer in den Fällen, in denen die Partei ihrer zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflichten gegenüber dem Boten nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 2008/05/0122 v. 23.06.2008; VwGH 2000/16/0055 v. 19.03.2003 VwSlg. 9703 A/1978; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren 12, E 90 ff zu § 71 AVG).