TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/23 2000/19/0091

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Veröffentlicht am 23.03.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde der AK in G, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Mag. Josef Hofinger in 4710 Grieskirchen, Rossmarkt 2, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 1. Februar 2000, Zl. 4/1289/Nr.1161/00-12, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Grieskirchen vom 12. November 1999 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG für den Zeitraum 8. November 1999 bis 19. Dezember 1999 verloren habe, weil sie den Erfolg einer vermittelten Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt habe.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in welcher sie vorbrachte, sie sei rechtzeitig zum Kursbeginn gekommen und habe ein Formular ausgefüllt. Sie habe keine Tätigkeit verweigert und sei bereit gewesen, die gestellten Aufgaben im Rahmen ihrer Möglichkeiten auszuführen. Vielmehr sei es dem Kursveranstalter daran gelegen, die Beschwerdeführerin aus der Wiedereingliederungsmaßnahme wieder zu "entfernen".

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 2000 wurde der Berufung nicht stattgegeben.

Begründend führte die belangte Behörde unter der Rubrik "I. Sachverhalt" aus, der Beschwerdeführerin sei von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Grieskirchen am 27. Oktober 1999 der Auftrag erteilt worden, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mit der Bezeichnung "Job Fit" ab 8. November 1999 teilzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass eine aktive Mitarbeit Voraussetzung für die Kursteilnahme sei.

Sodann gab die belangte Behörde die Behauptungen der Beschwerdeführerin in einem an die erstinstanzliche Behörde gerichteten Schreiben vom 3. November 1999 wie folgt wieder:

Die Beschwerdeführerin habe die Maßnahme überhaupt nur deshalb besucht, weil ihr andernfalls der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe angedroht worden sei. Die ganztägige Teilnahme an der Maßnahme sei ihr auf Grund ihres Gesundheitszustandes unzumutbar. Sie habe am 27. Oktober 1999 anlässlich eines Besuches der Maßnahme gefragt, ob Arbeit vermittelt würde. Dies sei verneint worden. Sie sei gefragt worden, weshalb sie eigentlich von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen worden sei. Dies habe sie nicht beantworten können. Nach einem Telefongespräch sei ihr erklärt worden, dass die Zuweisung auf Grund ihrer Langzeitarbeitslosigkeit erfolgt sei. Sie sei aufgefordert worden, sich aktiv an der Maßnahme zu beteiligen. Sie sei seit November 1995 ununterbrochen arbeitslos. Sie bezweifle die Sinnhaftigkeit derartiger Maßnahmen und habe auch Angst, sich einer solchen zu unterziehen.

Weiters gab die belangte Behörde die Behauptungen der Beschwerdeführerin in einem Schreiben an die erstinstanzliche Behörde vom 8. November 1999 wie folgt wieder:

Am 8. November 1999 habe die Beschwerdeführerin sich neuerdings bei der erstinstanzlichen Behörde gemeldet. Es sei ihr um 8.30 Uhr vom zuständigen Berater mitgeteilt worden, dass sie die Maßnahme nur in Teilzeit besuchen müsste. Sie habe daraufhin an der Maßnahme teilgenommen. Ein Betreuer, A, habe sich zu ihr gesetzt und ihr ein Formular gegeben, welches sie ausfüllen sollte. Dies habe sie getan. In der Folge sei sie nach ihrem Traumberuf gefragt worden. Sie habe auf diese Frage keine Antwort gewusst. A habe daraufhin geantwortet, wenn sie keinen derartigen Wunsch habe, sei die Maßnahme vergebens. Die Beschwerdeführerin habe darauf verwiesen, dass sie eine eingeschränkte Berufsfähigkeit habe. Nach einem Telefonat mit der erstinstanzlichen Behörde habe A ihr mitgeteilt, sie solle sich zu dieser Behörde begeben, die in Rede stehende Wiedereingliederungsmaßnahme könne ihr nicht helfen. Sie habe sodann bei der erstinstanzlichen Behörde vorgesprochen. Sie habe erklärt, sie werde sich wieder an den Ort der Wiedereingliederungsmaßnahme begeben, wenn seitens der erstinstanzlichen Behörde keine gegenteilige Weisung erfolge. Seitens der erstinstanzlichen Behörde sei erklärt worden, es sei eine schriftliche Bestätigung des A erforderlich. Die Beschwerdeführerin habe sich daraufhin wieder an den Ort der Wiedereingliederungsmaßnahme begeben. Sie habe A von dem Erfordernis der Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung informiert. Sie habe dann an Ort und Stelle auf diese Bestätigung gewartet. Seitens der Betreuer sei mit ihr nichts unternommen worden. Sodann sei ihr in einem Telefonat mit der erstinstanzlichen Behörde vorgeworfen worden, dass sie die Teilnahme an der Maßnahme verweigere, weil sie nicht aktiv mitarbeite. Es sei dann zu einer telefonischen Terminvereinbarung mit dem zuständigen Referenten der erstinstanzlichen Behörde gekommen.

Weiters gab die belangte Behörde den Inhalt einer niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 9. November 1999 vor der erstinstanzlichen Behörde wie folgt wieder:

Die Beschwerdeführerin sei am 9. November 1999 um etwa

8.45 Uhr neuerlich zur Wiedereingliederungsmaßnahme erschienen. Das Zuspätkommen habe sie damit begründet, dass sie noch einige Ablichtungen ihrer Stellungnahme im Hinblick auf den ersten Kurstag habe vornehmen müssen, um diese an öffentliche Stellen versenden zu können. Sie sei sodann aufgefordert worden, in einen Raum abseits des Kursraumes zu gehen. Dies hätte sie jedoch mit der Begründung verweigert, sie wolle sich nicht den Vorwurf gefallen lassen, nicht aktiv mitzuarbeiten. Sie wolle mit den anderen Kursteilnehmern zusammen sein. Sodann habe sie der Trainer aufgefordert, endlich zu gehen. Sie habe befürchtet, den Anspruch auf Notstandshilfe zu verlieren. Dies hätte sie dem Trainer mitgeteilt. Dieser hätte erklärt, die Notstandshilfe werde ihr auch entzogen, wenn sie stehen bleibe. Sie habe sich daraufhin zur erstinstanzlichen Behörde begeben.

Weiters gab die belangte Behörde unter der Rubrik "I. Sachverhalt" eine Äußerung des Betreuers in der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme wie folgt wieder:

Die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie sei zur Teilnahme an diesem Kurs gezwungen. Sie erachte ihn für sie nicht als sinnvoll. Berufswünsche bzw. Berufsvorstellungen habe die Beschwerdeführerin nicht äußern können. Auf diesbezügliche Fragen habe sie dahingehend geantwortet, dass sie es nicht wisse. Sie habe aber betont, dass sie nur leichte Tätigkeiten machen könne. Auf die Frage nach ihren gesundheitlichen Einschränkungen habe die Beschwerdeführerin sich auf "Datenschutz" berufen. In einem etwa 40-minütigen Gespräch sei es nicht möglich gewesen, eine Auskunft über den Berufswunsch der Beschwerdeführerin zu erhalten. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass aus diesen Gründen eine sinnvolle Kursteilnahme nicht möglich sei.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde in rechtlicher Beurteilung aus, ein Arbeitsloser, der sich weigere, an einer vom Arbeitsmarktservice verbindlich angebotenen zumutbaren Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, verliere zumindest für die Dauer von sechs Wochen den Anspruch auf Notstandshilfe. Auf Grund der bereits seit 1995 andauernden Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin erscheine eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in Form des "Job Fit" grundsätzlich als geeignetes Instrument zur Unterstützung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Die Maßnahme sei als Teilzeitmaßnahme angeboten worden. Die Beschwerdeführerin lebe gemeinsam mit ihrer am 15. April 1985 geborenen Tochter in einem Haushalt. Ihre Tochter sei Schülerin. Der Besuch an dieser Maßnahme sei zumutbar. "Aus dem gesamten Sachverhalt und Schriftverkehr" könne abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin durch ihr passives Verhalten den Erfolg der gegenständlichen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt habe. Nach Darstellung des Kursträgers habe sie sich passiv verhalten und wäre eine aktive Mitarbeit jedenfalls Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme gewesen. Laut Stellungnahme des Kursträgers sei es in einem 40-minütigen Gespräch nicht möglich gewesen, von der Beschwerdeführerin eine Auskunft über deren Berufswunsch zu bekommen. Die Beschwerdeführerin habe damit den Erfolg der in Rede stehenden Maßnahme vereitelt. Die Zuweisung zu dieser Maßnahme sei auf Grund der bereits langjährigen Arbeitslosigkeit gerechtfertigt gewesen. Es habe versucht werden sollen, "persönliche Defizite mit Hilfe dieser Maßnahme auszugleichen" und der Beschwerdeführerin den Berufseinstieg zu ermöglichen. Der Ausschluss der Notstandshilfe für die Zeit vom 8. November 1999 bis 19. Dezember 1999 (verlängert um die Tage des Krankengeldbezuges) gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG sei demnach zu Recht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe während der Ausschlussfrist vom 13. November 1999 bis 18. November 1999 Krankengeld bezogen. Die Gesamtausschlussfrist habe sich demnach auf den Zeitraum vom 8. November 1999 bis 25. Dezember 1999 verlängert.

Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 10 Abs. 2 AlVG seien nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gewährung der Notstandshilfe verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

     Nach § 9 Abs. 1 AlVG gilt ein Arbeitsloser nur dann als

arbeitswillig, wenn er bereit ist,

     -        eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS

vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder

     -        sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und

umschulen zu lassen oder

     -        an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den

Arbeitsmarkt teilzunehmen oder

     -        von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit

Gebrauch zu machen und

     -        auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus

unternimmt, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auch teilzunehmen (vgl. die zur Bereitschaft, eine vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, ergangenen hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1984, Slg. Nr. 11.337/A, und vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0219). Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 21. Dezember 1993, Zlen. 93/08/0215 bis 0218, und vom 20. Dezember 1994, Zl. 93/08/0134, zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 502/1993 ausgeführt, es könne aus den §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AlVG nicht abgeleitet werden, dass es im freien Belieben des Arbeitsamtes stünde, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nach- oder Umschulung zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermöge sich insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme sei vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend seien. Das Arbeitsamt habe diese Voraussetzung zu ermitteln und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahren dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung -

zur Kenntnis zu bringen. Von einer den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich ziehenden ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an einer ihm zugewiesenen Nach- oder Umschulungsmaßnahme teilzunehmen, könne demgemäß nur dann gesprochen werden, wenn diese Zuweisung sich konkret auf eine solche Maßnahme beziehe und in objektiver Kenntnis des Inhaltes und der Zumutbarkeit sowie Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolge.

Diese Subsidiarität gilt - angesichts des nach wie vor bestehenden Primates der Erlangung bzw. Vermittlung einer dem Arbeitslosen zumutbaren Beschäftigung durch seine eigenen, von ihm zu entfaltenden Bemühungen oder durch das Arbeitsamt - in entsprechender Weise auch im Verhältnis zu einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Demgemäß liegt eine solche ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen, nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt das Ergebnis ihres diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung -

zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132, im Anschluss an das Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0246).

Davon ausgehend wäre es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides erforderlich, dass die objektive Notwendigkeit der gegenständlichen Maßnahme im Sinne der Vorjudikatur bestanden hat. Darüber hinaus müsste der Beschwerdeführerin anlässlich der Zuweisung vom 27. Oktober 1999 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung ihrer fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und der Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt worden sein.

Hinsichtlich des Zuweisungsgespräches enthält der angefochtene Bescheid aber lediglich die Feststellung, der Beschwerdeführerin sei der Auftrag erteilt worden, an der in Rede stehenden Maßnahme teilzunehmen, wobei ihr klar gemacht worden sei, sie hätte aktiv mitzuarbeiten. Damit ergibt sich aber auf Basis der Bescheidfeststellungen keine rechtswirksame Zuweisung der Beschwerdeführerin zu der in Rede stehenden Maßnahme, weil nicht feststeht, dass der Beschwerdeführerin dargelegt worden wäre, welche Fähigkeiten ihr für eine erfolgreiche Vermittlung am Arbeitsmarkt abgingen und inwieweit gerade durch den Besuch der in Rede stehenden Maßnahme diese Fähigkeiten hätten vermittelt werden sollen.

Die Bescheidfeststellungen sind daher schon deshalb nicht geeignet, dessen Spruch zu tragen.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Darüber hinaus ist der angefochtene Bescheid aber auch in Ansehung der Dartuung der objektiven Notwendigkeit der in Rede stehenden Maßnahme mangelhaft begründet:

Was zunächst den Hinweis der belangten Behörde auf die Langzeitarbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in Ansehung von Langzeitarbeitslosen das Primat der Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung gilt. Auch für Langzeitarbeitslose ist die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme nur zulässig, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und die in Rede stehende Maßnahme gerade diesen spezifischen Mängeln abhelfen könnte. Der bloße Hinweis auf die Langzeitarbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin vermag diese Notwendigkeit für sich allein genommen nicht zu begründen. Wenn die belangte Behörde darüber hinaus darlegt, die in Rede stehende Maßnahme habe dazu gedient, persönliche Defizite auszugleichen und der Beschwerdeführerin den Berufseinstieg zu ermöglichen, so lassen diese Ausführungen vermissen, worin die persönlichen Defizite der Beschwerdeführerin gelegen sein sollten und inwieweit die in Rede stehende Maßnahme geeignet war, gerade diesen Defiziten Abhilfe zu schaffen.

Mangelhaft begründet ist darüber hinaus auch die Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe "durch ihr passives Verhalten" den Erfolg der gegenständlichen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt. Aus der Verpflichtung des Arbeitslosen, ein auf die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme ausgerichtetes aktives Handeln zu entfalten, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass sich dieser von sich aus initiativ in die Gestaltung der Wiedereingliederungsmaßnahme einzuschalten hätte. Ein "passives Verhalten" könnte der Beschwerdeführerin daher grundsätzlich nur dann vorgeworfen werden, wenn sie seitens der Kursleitung aufgefordert worden wäre, eine näher definierte Aktivität zu setzen. In diesem Zusammenhang enthält der angefochtene Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung lediglich den Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe im Laufe eines 40-minütigen Gespräches keinen konkreten Berufswunsch geäußert. Deshalb sei eine sinnvolle Kursteilnahme nicht möglich gewesen. Dabei verkannte die belangte Behörde aber, dass die Arbeitswilligkeit nicht notwendigerweise voraussetzt, dass der Arbeitswillige eine konkrete Präferenz für einen bestimmten Beruf nennt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf diesbezügliche Befragung keinen konkreten Berufswunsch (nach ihrer Darstellung keinen "Traumberuf") nannte, kann eine Verletzung ihrer Obliegenheit zur Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme daher nicht abgeleitet werden.

Im Übrigen begründet die belangte Behörde aber nicht näher, welches weitere passive Verhalten sie der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorwirft. Der pauschale Hinweis auf "den gesamten Sachverhalt" (konkrete Tatsachenfeststellungen über das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Wiedereingliederungsmaßnahme enthält der Bescheid nämlich mit Ausnahme der oben wiedergegebenen Passage in der rechtlichen Beurteilung nicht; solche Feststellungen können auch nicht durch die Schilderung des Verfahrensganges ersetzt werden) sowie auf den "Schriftverkehr" lässt nämlich nicht erkennen, inwiefern die belangte Behörde der Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Verletzung ihrer Verpflichtung zur aktiven Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme im Sinne der vorstehenden Ausführungen vorwirft und inwieweit in diesem Zusammenhang allenfalls bestehende Unterlassungen den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt hätten. Um dies zu beurteilen, hätte es wiederum konkreter Feststellungen über Art und Ziel der in Rede stehenden Wiedereingliederungsmaßnahme bedurft.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Neben dem Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes können Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zugesprochen werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687 wiedergegebene Judikatur).

Wien, am 23. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000190091.X00

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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