RS AsylGH Erkenntnis 2008/12/17 E11 312807-2/2008

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Zunächst ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin auf einschlägige Beschlüsse des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR zu verweisen, insbesondere auf den Beschluss Nr. 64 (XLI) aus 1990 über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, gemäß dessen lit. a Abschnitt iii die Staaten aufgefordert werden, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, um den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren zu sichern. Vergleichbares ist in Punkt 28 der Entschließung des Rates vom 20.6.1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren festgehalten, wo es heißt, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylwerberinnen aufgrund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen. Diesen internationalen Dokumenten sollten schon die Vorgängerbestimmungen des § 20 Abs. 1 AsylG, d.i. beispielsweise die Regelung des § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG (idF BGBl. I Nr. 126/2002) Rechnung tragen, der bestimmt, dass Asylwerber die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen sind (vgl. die ausdrückliche Bezugnahme auf den Beschluss des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR in den ErläutRV zu § 27, 686 BlgNr. 20 GP 27; siehe auch VwGH 3.12.2003, Zl. 2001/ 01/0402; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0285; u. a.). § 24 b Abs. 2 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 ist die Nachfolgebestimmung zu § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG idF BGBl I Nr. 126/2002.

Schlagworte
Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Flüchtlingseigenschaft
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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