Rechtssatz 1
In den erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesbestimmung heißt es u.a.: "Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich den bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG 1997. Unter den Begriff ¿besonders schweres Verbrechen' fallen (...) nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.6.1999, Zl. 99/01/0288). (...)"