RS AsylGH Erkenntnis 2008/12/29 A5 247752-0/2008

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Veröffentlicht am 29.12.2008
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Die belangte Behörde hat die Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Seite 3 des angefochtenen Bescheides) folgendermaßen begründet:

 

"Die Feststellungen zum Alter resultieren aus Ihrem Aussehen und Auftreten sowie aus den Angaben, dass Sie bereits mit dem Studium an einer Universität (nach Hauptschule) begonnen haben." Damit lässt die belangte Behörde die seitens des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Altersfeststellung entwickelte Judikatur gänzlich außer Acht. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausgesprochen hat (vgl. u. a. Erkenntnisse vom 16.4.2007

 

Zl. 2005/01/0463 und vom 17.9.2008, Zl. 2008/23/0870-7), ist die auf die Einschätzung eines behördlichen Organs gestützte Begründung (äußeres Erscheinungsbild, persönliche Ausstrahlung und reifes Auftreten des Asylwerbers bei seiner Befragung) nicht hinreichend, um die Einschätzung des Alters des Asylwerbers schlüssig zu begründen. Eine offenkundige Unrichtigkeit der Altersangaben könne demnach nur angenommen werden, wenn diese Tatsache allgemein bekannt sei (also notorisch), oder von jedermann bereits ohne besondere Fachkenntnisse erkennt werden könnte. Der bloße Augenschein, selbst durch jemanden, der im Umgang mit afrikanischen Asylwerbern über mehrjährige Erfahrung verfügt, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, dem Erfordernis einer "besonderen fachlichen Qualifikation" zu entsprechen. Die Alterseinschätzung eines Asylwerbers setzt in der Regel medizinisches Fachwissen voraus, das durch bloßen Umgang mit Asylwerbern im Rahmen von Einvernahmen oder Verhandlungen nicht erlangt werden kann. Die Alterseinschätzung bedarf nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige.

Schlagworte
Minderjährigkeit, Sachverständigen-Beweis, Volljährigkeit
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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