RS AsylGH Erkenntnis 2008/12/30 C5 318817-1/2008

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Veröffentlicht am 30.12.2008
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Das Gesetz unterscheidet somit zwischen "Asylanträgen" (im eigentlichen Sinn) und "Asylerstreckungsanträgen" und knüpft an diese beiden Typen von Anträgen unterschiedliche Rechtsfolgen. So gelten Asylerstreckungsanträge unter bestimmten Voraussetzungen als Asylanträge, wenn (und sobald) jener Asylantrag, auf den sie sich beziehen, negativ beschieden wird (§ 11 Abs. 2 zweiter Satz AsylG). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht davon, dass der Erstreckungsantrag von Gesetzes wegen in einen Asylantrag umgedeutet wird (VwGH 27.1.2000, 98/20/0581; 22.7.2004, 2004/20/0132; 4.11.2004, 2003/20/0395). Wird ein Asylantrag abgewiesen, so muss die Asylbehörde feststellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist (§ 8 Abs. 1 AsylG), bei der Abweisung von Erstreckungsanträgen ist dies nicht vorgesehen (VwGH 6.10.1999, 99/01/0219; 15.10.2003, 2002/21/0075; vgl. auch VwGH 20.4.2006, 2005/18/0623). § 11 Abs. 3 AsylG regelt die Reihenfolge, in der ein Asylantrag und ein Asylerstreckungsantrag derselben Person zu behandeln sind, wenn der Erstreckungsantrag erst später gestellt wird. Nach § 11 Abs. 4 AsylG treten Bescheide, mit denen Asyl durch Erstreckung gewährt worden ist, außer Kraft, wenn den Asylberechtigten Asyl auf Grund eines Asylantrags gewährt wird. § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG normiert als Verlusttatbestand, dass, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt worden ist, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht.

§ 32 Abs. 1 AsylG endlich schließt eine Berufung (Beschwerde) gegen Bescheide, mit denen Asylerstreckungsanträge abgewiesen werden, im abgekürzten Berufungsverfahren (Beschwerdeverfahren) aus, fingiert aber eine Berufung (Beschwerde) auf Grund der Anfechtung jenes Bescheides, mit dem der Asylantrag selbst abgewiesen wird.

Schlagworte
Asylantragstellung, Asylerstreckung, Berufungsverfahren, non-refoulement Prüfung
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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