RS AsylGH Erkenntnis 2009/01/08 D10 313182-2/2008

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Veröffentlicht am 08.01.2009
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (Vgl. E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Schlagworte
Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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