Rechtssatz 1
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (Vgl. E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).