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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde der am 22. Februar 1981 geborenen L Y in Wien, vertreten durch Dr. Erwin Dick, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Hilschergasse 25/15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Jänner 2000, Zl. 125.259/2- III/11/99, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, nach der Aktenlage eine Staatsangehörige Ungarns, beantragte am 4. November 1993 (Einlangen bei der erstinstanzlichen Behörde) die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Am 31. März 1994 (Datum des Einlangens) beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Diese Anträge wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. März 1996 gemäß § 4 Abs. 3 AufG abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs nach der Aktenlage in Rechtskraft.
Am 28. April 1998 (Datum des Einlangens bei der erstinstanzlichen Behörde) beantragte die Beschwerdeführerin - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung - die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft".
Der Landeshauptmann von Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6. Juli 1999 gemäß § 21 Abs. 3 iVm § 113 Abs. 10 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) ab. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Jänner 2000 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 3 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung selbst angegeben habe, halte sie sich seit dem Jahr 1988 im Bundesgebiet auf, ohne jemals über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt zu haben. Sie habe die Volks- und die Hauptschule absolviert und besuche derzeit das Gymnasium. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes bestehe kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter nach Österreich gekommen sei, um hier ohne Aufenthaltsberechtigung dauernden Aufenthalt zu nehmen. Die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Sanierung ihres bisherigen elfjährigen illegalen Aufenthaltes sei schon deshalb verfehlt, da die Billigung eines solchen Verhaltens sämtliche fremdenpolizeiliche Bestimmungen obsolet werden lasse. Es könne nicht angehen, dass sich Fremde über elf Jahre lang nicht an die österreichischen Einwanderungsbestimmungen halten und auf Grund des langjährigen illegalen Aufenthaltes ein Recht auf Niederlassung zu erzwingen versuchten. Als Rechtfertigungsgrund werde in der Berufung angeführt, dass der Beschwerdeführerin die Fehler ihrer Eltern nicht zur Last gelegt werden könnten. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen obliege den Eltern der Beschwerdeführerin jedoch die Obsorgepflicht und seien diese für sie verantwortlich. Den Eltern obliege die "Vollmacht", die Beschwerdeführerin vor dem Gesetz zu vertreten, bis sie ihre Volljährigkeit erreicht habe und sich selbst vertreten dürfe. Hätten nun die Eltern eine Entscheidung - im gegenständlichen Fall zum persönlichen Nachteil der Beschwerdeführerin - getroffen, so sei das eine familiäre Angelegenheit und nicht von der Behörde zu prüfen. Der Einwand, das Fehlverhalten ihrer Eltern könne ihr nicht zur Last gelegt werden, sei daher zwar nachvollziehbar, jedoch nicht verfahrensrelevant. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten es als gesetzliche Vertreter verabsäumt, sich rechtzeitig um einen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu kümmern, sodass der Umstand des langjährigen illegalen wissentlichen Aufenthaltes gemäß dem Fremdengesetz 1997 einen Sichtvermerksversagungsgrund darstelle. Außerdem sei für die Behörde nicht nachvollziehbar, dass der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin über Aufenthaltstitel verfügten, die für die Beschwerdeführerin nicht angestrebt worden seien. Die Behörde sei jedoch nicht bevollmächtigt, dieses Versäumnis zu sanieren. Es sei lediglich Aufgabe der Behörde gemäß dem Fremdengesetz 1997 zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vorlägen oder nicht. Faktum sei, dass sich die Beschwerdeführerin seit elf Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und ihr Antrag aus diesem Grund abzuweisen sei. Es sei festzuhalten, dass gerade auf Grund des Einwanderungsstromes in das österreichische Bundesgebiet im Interesse eines geordneten Fremdenwesens durch die jeweiligen Verwaltungsbehörden eine genaue und umfassende Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen, die von Nöten seien, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, zu erfolgen habe. Daher stelle das Verhalten der Beschwerdeführerin eindeutig eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung dar, weshalb ihr Antrag abzuweisen sei. Es könne nicht angehen, dass Fremde eine Einreisemöglichkeit ausnützten, um durch ihren illegalen Aufenthalt eine Aufenthaltsberechtigung zu erzwingen.
Gemäß Art. 8 MRK sei die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung, sofern damit in das Privat- und Familienleben des Antragstellers eingegriffen werde, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 MRK genannten Ziele notwendig sei. Bei dieser Abwägung sei auf die Dauer des Aufenthaltes und die Integration des Antragstellers bzw. seiner Familienangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Familie in Österreich. Der Unterhalt werde durch das Einkommen ihres Vaters gesichert. Sie verfüge über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung. Ebenso liege eine ortsübliche Unterkunft vor.
In Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen sei im Fall der Beschwerdeführerin jedoch den öffentlichen Interessen eindeutig der Vorzug zu geben, da sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin auf gesetzwidrigen Handlungen begründe, daher könne von einem Eingriff gemäß Art. 8 MRK keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin halte sich seit elf Jahren unerlaubt in Österreich auf, weswegen von einer Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Sinn eines geordneten Fremdenwesens Abstand genommen worden sei. Gerade ein geordnetes Fremdenwesen erfordere es, dass sich Fremde, die nach Österreich einreisen wollten, auch an die dabei zu beachtenden Vorschriften hielten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 lautet:
"§ 10. ...
(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2) insbesondere versagt werden, wenn
...
3. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"
Die maßgeblichen Bestimmungen des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der ungarischen Volksrepublik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht lauteten in der Stammfassung BGBl. Nr. 481/1978 (auszugsweise):
"Artikel 1
(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 30 Tagen aufhalten.
...
(3) Die Berechtigung des Abs. 1 gilt nicht für Staatsbürger, die sich in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben wollen, um dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder dauernden Aufenthalt zu nehmen."
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die maßgebliche Feststellung der belangten Behörde, sich seit elf Jahren, ohne jemals über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt zu haben, im Bundesgebiet aufzuhalten. Sie räumt den elfjährigen Aufenthalt in Österreich vielmehr ausdrücklich ein.
Auf der Basis dieser unbestrittenen Bescheidfeststellung erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig. Es kann für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet für diese Einreise keines Sichtvermerkes (nach Art. 1 Abs. 1 des Abkommens BGBl. Nr. 481/1978) bedurfte, somit sichtvermerksfrei eingereist war, oder bereits bei ihrer Einreise eines Sichtvermerkes bedurft hätte, weil sie sich nach Österreich begeben hatte, um im Bundesgebiet dauernden Aufenthalt zu nehmen (vgl. Art. 1 Abs. 3 des erwähnten Abkommens).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2000, Zl. 98/19/0188, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, entspricht § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 dem Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992. Die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt im Anschluss an den rechtmäßigen Aufenthalt nach sichtvermerksfreier Einreise die Annahme rechtfertigt, der weitere Aufenthalt des Antragstellers werde die öffentliche Ordnung im Sinn dieser Bestimmung gefährden, ist auch auf § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 anwendbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 98/19/0271, auf dessen Begründung ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, ist auf den Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 auch diejenige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 anwendbar, derzufolge eine unrechtmäßige Einreise und ein daran anschließender unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet die Annahme rechtfertigt, der weitere Aufenthalt des Antragstellers auf Grund der zu erteilenden Bewilligung werde die öffentliche Ordnung gefährden.
Im Hinblick auf diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann es dahingestellt bleiben, ob die Einreise der Beschwerdeführerin ursprünglich - nach Art. 1 Abs. 2 des Abkommens BGBl. Nr. 481/1978 - (zulässigerweise) sichtvermerksfrei erfolgte oder ob sie bereits für ihre Einreise, etwa weil sie sich nach Österreich begeben wollte, um dort dauernden Aufenthalt zu nehmen, gemäß Art. 1 Abs. 3 des erwähnten Abkommens eines Sichtvermerkes bedurft hätte.
Dieser von der belangten Behörde angesichts des langjährigen unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin zu Recht getroffenen Gefährdungsprognose steht entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch nicht der Umstand entgegen, dass sie bis zum Jahre 1998 "überhaupt keine Ahnung" gehabt habe, dass sie sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhielte, da sie ihren Eltern habe vertrauen können, dass diese für sie alle notwendigen Vertretungshandlungen als gesetzliche Vertreter gesetzt hätten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zlen. 98/19/0240, 0241, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, ist das schuldhafte Verhalten des gesetzlichen Vertreters an der unrechtmäßigen Fortsetzung des Aufenthaltes eines nichteigenberechtigten Fremden letzterem in einem solchen Fall zuzurechnen.
Nach dem Vorgesagten kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde vom Vorliegen des Versagungsgrundes des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 ausging.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 97/19/0651, mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist der Ausdruck "kann" im § 10 Abs. 2 FrG 1997 dahingehend zu verstehen, dass die Behörde bei Anwendung eines der dort angeführten Versagungsgründe zu prüfen hat, ob ein durch diese Anwendung allenfalls erfolgter Eingriff in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Recht des Antragstellers aus den in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Gründen gerechtfertigt ist. Auf Grund des lange dauernden unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin wäre vorliegendenfalls der Eingriff in ein gedachtes, durch Art. 8 MRK geschütztes Recht derselben auf Einwanderung zur Wahrung der durch die Anwesenheit ihrer Familie im Bundesgebiet begründeten Interessen in Österreich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der öffentlichen Ordnung und dem damit verbundenen Recht des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung im Sinn des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass darauf eingegangen werden musste, ob die belangte Behörde auch zu Recht den weiteren Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 herangezogen hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. März 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000190042.X00Im RIS seit
08.06.2001