Rechtssatz 1
Wenngleich die Beschwerdeführerin nicht selbst wegen ihrer Nationalität verfolgt wird, so gehört sie jedenfalls der sozialen Gruppe derjenigen an, welche mit einem kurdischen Volksgruppenangehörigen verheiratet sind. Wie sich aus den oben getroffenen Feststellungen weiters ergibt, handelt es sich dabei auch um eine geschlechtsspezifische Verfolgung, welche ebenfalls vom Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" umfasst ist (vgl. Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 68).