Rechtssatz 2
Neben der staatlichen Verfolgung kann auch eine von nicht-staatlichen Stellen ausgehende Verfolgung Asylrelevanz besitzen, wenn sich der Asylwerber nicht an staatliche Stellen um Hilfe wenden kann; etwa dann, wenn von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen können oder wollen (vgl. VwGH 11.6.2002, 98/01/0394).