Rechtssatz 3
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann bereits nicht dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 12.3.2002, 99/01/0205). Allerdings liegt mangelnde Schutzfähigkeit nicht erst bei völligem Fehlen der Staatsgewalt vor, es ist vielmehr zu fragen, ob im relevanten Bereich des Schutzes dem Staat der Schutz seiner Angehörigen durch Machtausübung vor Übergriffen von Dritten möglich ist. Somit ist Verfolgung von dritter Seite relevant, wenn staatliche Stellen diese infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwenden können.
Wenn eine von Privaten ausgehende Verfolgung aus anderen als in der GFK genannten Gründen vorliegt, ist die Fähigkeit und der Wille des Staates zur Schutzgewährung nicht mehr zu prüfen, auch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden (VwGH a.a.o.).