RS AsylGH Erkenntnis 2009/01/13 E3 242060-0/2008

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Veröffentlicht am 13.01.2009
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände eine (nochmalige) dritte persönliche Einvernahme bzw. in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.10.2008 eine mündliche Verhandlung, in der er seine Asylgründe noch detailliert darlegen werde. Sollte der Beschwerdeführer mit letzterer Formulierung beabsichtigt haben, dass er seine Fluchtgründe nur unter der Bedingung (Vorbehalt) kund tut, wenn er persönlich einvernommen wird, ist anzumerken, dass er schon in der Beschwerde darzutun hat, was er noch an Sachverhalt vorbringen will und inwieweit dieser für seinen Antrag relevant ist. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme wird angeführt, was hierbei an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen könnte. Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.

Schlagworte
Beweiswürdigung, Verhandlungspflicht (ab 07.10.2008)
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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