Rechtssatz 1
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (120 BlgNR 22. GP, 10) wird zur Einführung des Familienverfahrens ausgeführt, dass Familienverfahren "zum frühestmöglichen Zeitpunkt ... erkannt und geführt werden" sollen. Daraus ergibt sich, dass es zu Einleitung eines Familienverfahrens - anders als bei der Asylerstreckung - nicht darauf ankommt, ob formal ein "Asylantrag" iSd § 3 AsylG oder ein "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" iSd § 10 AsylG eingebracht wurde. Vielmehr hat die Behörde, sobald ein Familienangehöriger iSd § 1 Z 6 AsylG einen derartigen Antrag stellt, jedenfalls die Bestimmungen über das Familienverfahren anzuwenden (vgl. auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997, Praxiskommentar, 3. Ergänzungslieferung Juni 2004, 231).
Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu führenden Verfahren der Familienangehörigen nicht verloren geht und bei allen zum günstigsten Verfahrensergebnis führt.