Rechtssatz 2
Die berufende Partei stammt aus einer Familie, die sich seit dem Sturz des kommunistischen Regimes in einem blutigen und bewaffneten Streit mit Familien anderer Führungspersonen von Mujaheddin-Gruppen befindet. Dieser Streit forderte auch etliche Todesopfer naher Verwandter der berufenden Partei. Folgedessen kann die berufende Partei auch ins Visier der derzeitigen Regierung und der sie unterstützenden Kräfte in ihrem Herkunftsstaat geraten (vgl. u.a. VwGH 20.06.1996, Zl. 95/19/0062, 0079, 24.03.1999, Zl. 98/01/0513, wonach Verfolgungshandlungen gegen Familienangehörige noch nicht zur Asylgewährung reichen müssen, aber jedenfalls ein Indiz für eine dem Asylwerber drohende konkrete individuelle Verfolgung darstellen; zur asylrechtlichen Bedeutung der Sippenhaft vgl. z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027).