RS AsylGH Bescheid 2009/01/23 B11 249959-0/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2009
beobachten
merken
Rechtssatz

Rechtssatz 2

 

Die berufende Partei stammt aus einer Familie, die sich seit dem Sturz des kommunistischen Regimes in einem blutigen und bewaffneten Streit mit Familien anderer Führungspersonen von Mujaheddin-Gruppen befindet. Dieser Streit forderte auch etliche Todesopfer naher Verwandter der berufenden Partei. Folgedessen kann die berufende Partei auch ins Visier der derzeitigen Regierung und der sie unterstützenden Kräfte in ihrem Herkunftsstaat geraten (vgl. u.a. VwGH 20.06.1996, Zl. 95/19/0062, 0079, 24.03.1999, Zl. 98/01/0513, wonach Verfolgungshandlungen gegen Familienangehörige noch nicht zur Asylgewährung reichen müssen, aber jedenfalls ein Indiz für eine dem Asylwerber drohende konkrete individuelle Verfolgung darstellen; zur asylrechtlichen Bedeutung der Sippenhaft vgl. z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027).

Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, Sippenhaftung, Verfolgungsgefahr
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten