Rechtssatz 3
Auch ist zu beachten, dass der berufenden Partei auch schon vor dem Zeitpunkt ihrer Flucht eine Verfolgungsgefahr drohte bzw. diese Verfolgungshandlungen ausgesetzt war (s. u.a. VwGH 20.06.1996, Zl. 95/19/0062, 0079, 24.03.1999, Zl. 98/01/0513, wonach diese Verfolgungshandlungen für sich genommen noch nicht zur Asylgewährung für den Asylwerber reichen müssen, jedoch ein Indiz für eine ihm drohende individuelle konkrete Verfolgung darstellen können; vgl. auch VwGH 31.01.2002, Zl. 99/20/0531, wonach nicht nur, aber jedenfalls auch auf schon erlittene, in der Vergangenheit liegende Maßnahmen Bedacht zu nehmen sei).